(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsberechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift festzuhalten; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2) 1Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstimmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3[1] [Bis 27.01.2022: (§ 3 Abs. 4)] bekannt. 2Ein Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.

 

(3) Ist ein Sprecherausschuß nicht zu wählen, endet das Amt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20.01.2022. Anzuwenden ab 28.01.2022.

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