(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag [Bis 10.12.2013: Wahlumschlag] legen kann. 2Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. 5Findet Gruppenwahl statt, so kann die Wahlhandlung nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) 1Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. 3Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. 4Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 5Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
(4) 1Vor Einwurf des Stimmzettelumschlags [Bis 10.12.2013: Wahlumschlags] in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, prüft der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm mit der Entgegennahme der Stimmzettelumschläge [Bis 10.12.2013: Wahlumschläge] beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag. 3Nichtamtliche Stimmzettelumschläge [Bis 10.12.2013: Wahlumschläge] und Stimmzettelumschläge [Bis 10.12.2013: Wahlumschläge], die mit einem Kennzeichen versehen sind oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthalten, sind zurückzuweisen. 4Im anderen Falle wirft der Wahlberechtigte oder mit dessen Zustimmung der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm mit der Entgegennahme der Stimmzettelumschläge [Bis 10.12.2013: Wahlumschläge] beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettelumschlag [Bis 10.12.2013: Wahlumschlag] sofort ungeöffnet in die Wahlurne. 5Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Wahlhandlung festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(6) 1Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.
(7) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.
(8) Der Wahlraum muß allen Beschäftigten während der Dauer der Wahlhandlung zugänglich sein.