Weiter ist erforderlich, dass der Mieter die Betriebskosten der Wärmeversorgung zu tragen hat. Dies gilt, wenn entweder
- eine Betriebskostenumlage mit Vorschusszahlung und Abrechnungspflicht oder
- eine Betriebskostenpauschale
vereinbart ist.
Soweit die HeizkostenV gilt, haben Pauschalmietvereinbarungen – außer bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt – keine Wirkung. Daraus folgt, dass Vereinbarungen über eine Pauschalmiete umzustellen sind.[1] Der Vermieter muss ermitteln, welche Kosten i. S. v. § 7 Abs. 2 HeizkostenV entstehen und welcher Anteil hiervon auf die einzelnen Wohnungen entsprechend der jeweiligen Fläche entfällt. Um diesen Betrag ist die Bruttowarmmiete zu kürzen.
Vorschusszahlung und Abrechnung der Heizkosten
Der Mieter hat künftig eine Bruttokaltmiete und einen Heizkostenvorschuss zu bezahlen. Über die Heizkosten muss der Vermieter abrechnen.
Entsprechendes gilt für eine Betriebskostenpauschale, in der die Heizkosten enthalten sind.
Heizkostenpauschale als Vorschuss
Ist eine Heizkostenpauschale vereinbart, gilt sie als Vorschusszahlung.
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