Die Parteien können vereinbaren, dass die Wärmelieferung durch einen Wärmelieferanten (Contractor) erfolgt und dass die hierfür entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen sind. In diesem Fall schuldet der Mieter als Betriebskosten die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme i. S. v. § 2 Nr. 4c BetrKV. Der Vermieter kann die Kosten der Wärmelieferung – wie sie vom Contractor in Rechnung gestellt werden – an den Mieter weitergeben.
Formularregelung erlaubt
Diese Vereinbarung kann auch durch Formularvertrag getroffen werden.
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