(1) Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und die von den Kreditinstituten ausgegebenen Sparbriefe sind, soweit sie zum sonstigen Vermögen gehören, Kapitalforderungen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG.

 

(2) 1Bundesschatzbriefe A sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. 2Das gleiche gilt auch für Bundesschatzbriefe B innerhalb der Sperrfrist für die Rückzahlung. 3Nach Ablauf der Sperrfrist sind sie mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen.

 

(3) Finanzierungsschätze des Bundes sind im ersten Laufzeitjahr mit dem Emissionskurs und im zweiten Laufzeitjahr mit dem Nennwert abzüglich der Hälfte des gesamten Zinsertrags anzusetzen.

 

(4) 1Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen. 2Ist der Rückzahlungswert nicht bekannt, kann er aus Vereinfachungsgründen in der Weise ermittelt werden, daß vom Nennwert der Betrag abgezogen wird, der bei zeitlich gleichmäßiger Verteilung des Unterschiedsbetrags zwischen Kaufpreis und Nennwert auf die Restlaufzeit des Sparbriefs entfällt. 3Wegen der Erfassung von Zinsen vgl. Abschnitt 60 Abs. 3.

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