(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, sind die Schulden und sonstigen passiven Ansätze dem Grunde (Bestandsidentität) und der Höhe (Bewertungsidentität) nach mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 95 Abs. 1 und § 109 Abs. 1 BewG).

 

(2) Wegen des Abzugs von Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit betrieblich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen vgl. Abschnitt 43.

 

(3) Die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Rückstellungen, unter anderem auch Körperschaftsteuerrückstellungen, sind in die Vermögensaufstellung zu übernehmen.

 

(4) 1Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. 2Nicht abzugsfähig sind deshalb z. B. die in den Handelsbilanzen gebildeten gesetzlichen (§ 150 AktG) oder vertraglichen (§ 29 GmbHG, § 20 GenG) oder sog. freien Rücklagen, z. B. Gewinnrücklagen, Erneuerungsrücklagen. 3Derartige Rücklagen können in der Steuerbilanz nicht gewinnmindernd gebildet werden. 4Ebenso sind nicht abzugsfähig in der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen für Ersatzbeschaffung, Rücklagen nach § 6b und 7g EStG, Rücklagen für Preissteigerung, Zuteilungsrücklagen bei Bausparkassen (§ 21a KStG), Rücklagen nach §§ 1 und 3 des Auslandsinvestitionsgesetzes vom 18. 8. 1969 (BGBl. I S. 1211, BStBl I S. 477), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. 7. 1988 (BGBl. I S. 1093, BStBl I S. 224) geändert worden ist, Rücklagen nach § 52 Abs. 8 EStG, Rücklagen nach § 31 Abs. 3 BerlinFG i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. 2. 1990 (BGBl. I S. 173, BStBl I S. 83), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. 12. 1993 (BGBl. I S. 2310, BStBl 1994 I S. 50) geändert worden ist, und Rücklagen nach §§ 1 und 2 des DDR-Investitionsgesetzes vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1143, BStBl I S. 311), geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 22 des Einigungsvertrags vom 31. 8. 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 9. 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, BStBl I S. 654). 5Kraft ausdrücklicher Vorschrift ist jedoch abzugsfähig der Rücklagebetrag, der sich nach dem Entwicklungsländer-Steuergesetz vom 21. 5. 1979 (BGBl. I S. 564, BStBl I S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. 12. 1981 (BGBl. I S. 1523, BStBl 1982 I S. 235), ergibt.

 

(5) Ausgleichsposten, die Rücklagencharakter haben (vgl. BMF-Schreiben vom 12. 2. 1990, BStBl I S. 72), sind ebenfalls nicht abzugsfähig.

 

(6) Die in der Steuerbilanz ausgewiesenen passiven Wertberichtigungsposten sind zu berücksichtigen.

 

(7) 1Schulden, die mit Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die nach § 101 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören (vgl. Abschnitt 38), können nicht berücksichtigt werden. 2Abschnitt 74 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(8) 1In wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer inländischen Schachtelbeteiligung (§ 102 Abs. 1 BewG) stehende Schulden können abgezogen werden, soweit sie den Wert der Schachtelbeteiligung übersteigen (sog. Schuldenüberhang). 2Bei der Berechnung des Schuldenüberhangs kann die Schachtelbeteiligung nur dann mit einem unter dem Kaufpreis liegenden Wert angesetzt werden, wenn die wirtschaftliche Entwicklung der Schachtelgesellschaft dies rechtfertigt. 3Der nach den Abschnitten 4 bis 16 ermittelte Wert kann einen Schuldenüberhang nicht begründen (BFH-Urteil vom 18. 5. 1988, BStBl II S. 822).

 

(9) 1Weist ein beherrschender Gesellschafter in seiner Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen die von ihm beherrschte Gesellschaft aus, kann nach § 103 Abs. 2 BewG die (Unter-)Gesellschaft einen Schuldposten in entsprechender Höhe, höchstens in Höhe der Nettodividende (Auszahlungsbetrag zuzüglich Kapitalertragsteuer, ohne anrechenbare Körperschaftsteuer) abziehen. 2Damit soll eine Doppelbelastung vermieden werden, soweit die beherrschte Gesellschaft in ihrer eigenen Steuerbilanz mangels Gewinnverwendungsbeschlusses noch keine entsprechende Verbindlichkeit ansetzen kann. 3Eine beherrschte Gesellschaft liegt vor, wenn der Gesellschafter das Beteiligungsunternehmen tatsächlich beherrscht und in der Lage ist, in ihm seinen Willen durchzusetzen (vgl. R 137 Abs. 6 Satz 3 EStR). 4Ein Schuldposten für Gewinnansprüche ist nicht abzugsfähig, wenn der beherrschende Gesellschafter beschränkt steuerpflichtig ist und die Beteiligung nicht zu einer inländischen Betriebsstätte gehört.

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