(1) 1Nach dem Vermögensteuergesetz sind die Wirtschaftsgüter befreit, die nach § 2 Abs. 3 VStG außer Ansatz bleiben. 2Soweit Betriebsvermögen in unterschiedlichem Ausmaß zur Gewerbesteuer und zu anderen einheitswertabhängigen Steuern heranzuziehen ist, ist § 19 Abs. 2 Satz 2 BewG zu beachten.

 

(2) Nach anderen Gesetzen als dem Vermögensteuergesetz sind von der Vermögensteuer insbesondere die folgenden Wirtschaftsgüter befreit:

 

1.

die Anlagen der steuerbegünstigten Wasserkraftwerke während der Bauzeit (§ 5 Satz 1 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. 12. 1984, BGBl. I S. 1493, BStBl I S. 659, geändert worden ist). Vom Betriebsbeginn an ermäßigt sich die Vermögensteuer für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Vgl. RdF-Erlaß vom 26. 10. 1944, S. 2506-105 III (RStBl S. 658). Die begünstigten Anlagen sind ab Inbetriebnahme ebenso wie die mit ihnen zusammenhängenden Schulden bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nur mit 50 v. H. ihres Wertes anzusetzen (BFH-Urteil vom 14. 11. 1969, BStBl 1970 II S. 397). Die Steuerbegünstigung ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14. 12. 1984 auf die Anlagen ausgedehnt worden, deren Baubeginn in die Zeit bis 31. 12. 1990 fällt. Sie erstreckt sich auch auf das Betriebskapital, das für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftwerke erforderlich ist, sofern mit deren Bau am Bewertungsstichtag bereits begonnen worden ist (BFH-Urteil vom 12. 2. 1971, BStBl II S. 389);

 

2.

Beträge, die sich nach § 4 Abs. 4 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. 10. 1968 (BGBl. I S. 1069, BStBl I S. 1152), das zuletzt durch Gesetz vom 14. 12. 1976 (BGBl. I S. 3341, BStBl I S. 694) geändert worden ist, ergeben;

 

3.

Beträge, die sich nach § 4 Abs. 4 des Verkehrssicherstellungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. 10. 1968 (BGBl. I S. 1082, BStBl I S. 1165), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 83 des Gesetzes vom 14. 9. 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, ergeben;

 

4.

Beträge, die sich nach § 6 Abs. 6 des Ernährungssicherstellungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. 8. 1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. 8. 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, ergeben;

 

5.

Wirtschaftsgüter, deren Befreiung sich aus den §§ 8, 12 und 40 des Schutzbaugesetzes vom 9. 9. 1965 (BGBl. I S. 1232, BStBl I S. 543), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 19 des Gesetzes vom 14. 9. 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, ergibt;

 

6.

die Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11. 4. 1967 (BGBl. I S. 403, BStBl I S. 204), das zuletzt durch Gesetz vom 30. 11. 1978 (BGBl. I S. 1849, BStBl I S. 479) geändert worden ist;

 

7.

die Wirtschaftsgüter, deren Befreiung sich aus einer Regelung ergibt, die mit einem ausländischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen worden ist.

 

(3) Ein Doppelbesteuerungsabkommen, das sich auf die Vermögensteuer erstreckt, ist auch dann anzuwenden, wenn der ausländische Staat keine Vermögensteuer erhebt.

 

(4) Wegen der Befreiung von Wirtschaftsgütern im Beitrittsgebiet vgl. Abschnitt 85.

 

(5) Kunstgegenstände und Handschriften, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind und deren Eigentümer gegenüber der von der Landesregierung bestimmten Stelle für mindestens 5 Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt, sie für öffentliche Ausstellungen bestimmter Träger unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, gehören an den in diesen Zeitraum fallenden Stichtagen nicht zum Betriebsvermögen.

 

(6) Wegen der Nichtabzugsfähigkeit von Schulden, die mit steuerfreien Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, vgl. Abschnitt 41 Abs. 7.

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