(1) 1Abweichend von der Regelung in R 13 Abs. 7-14 EStR gehört ein Grundstück, das zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb dient, nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BewG ganz zum Betriebsvermögen. 2Schulden, die mit diesem Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

Beispiele:

A.

Ein Steuerpflichtiger, der den Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, hat 1994 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude erworben. In einem Teil des Gebäudes unterhält er einen Gewerbebetrieb, den übrigen Teil des Gebäudes nutzt er zu eigenen Wohnzwecken. Von den Anschaffungskosten für das Gebäude von 1 000 000 DM sind 600 000 DM entsprechend der gewerblichen Nutzung aktiviert. Die Anschaffungskosten wurden mit 800 000 DM durch mehrere Hypotheken finanziert; entsprechend der gewerblichen Nutzung sind 60 v. H. der Schulden = 480 000 DM in der Steuerbilanz passiviert. Das Grundstück ist Betriebsgrundstück im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 1 BewG. In der Vermögensaufstellung ist es mit dem Einheitswert von 200 000 DM zuzüglich Zuschlag gemäß § 121a BewG von 40 v.H. = 80 000 DM, insgesamt 280 000 DM, angesetzt.

Als Schulden sind nur die in der Steuerbilanz angesetzten Hypotheken von 480 000 DM in die Vermögensaufstellung zu übernehmen, der Restbetrag von 320 000 DM ist erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach § 118 Abs. 1 BewG abzuziehen.

B.

Sachverhalt wie im Beispiel A, jedoch dient das Grundstück nur zu 40 v. H. dem Gewerbebetrieb. Die Hypothek ist ebenfalls nur zu 40 v. H. (= 320 000 DM) in der Steuerbilanz angesetzt. Das Grundstück ist bewertungsrechtlich kein Betriebsgrundstück und deshalb in die Vermögensaufstellung nicht aufgenommen.

Bei den Schuldposten sind die in der Steuerbilanz angesetzten 320 000 DM nicht zu übernehmen, weil sie nicht mit dem bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen als Ganzem oder Teilen davon in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Schulden von insgesamt 800 000 DM sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach § 118 Abs. 1 BewG abzuziehen.

C.

Ein Steuerpflichtiger, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, hat 1994 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude erworben. Der Kaufpreis wurde mit einer Hypothek in Höhe von 300 000 DM finanziert. In einem Teil des Gebäudes unterhält er einen Gewerbebetrieb, der andere Teil des Gebäudes dient eigenen Wohnzwecken. Von den Aufwendungen für das Grundstück entfallen 60 v. H. auf den Grundstücksteil, der eigenen gewerblichen Zwecken dient. Das Grundstück dient zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, es ist deshalb nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BewG Betriebsgrundstück und in der Vermögensaufstellung mit seinem Einheitswert zuzüglich Zuschlag nach § 121a BewG von insgesamt 140 000 DM angesetzt.

Als Schulden sind in der Vermögensaufstellung 60 v. H. der Hypothek = 180 000 DM anzusetzen. Der Restbetrag der Hypothek von 120 000 DM ist bei der Ermittlung des Gesamtvermögens zu berücksichtigen.

 

(2) 1Gehören zum Betriebsvermögen Grundstücke oder Grundstücksanteile, die dem Betriebsinhaber von seinem Ehegatten überlassen worden sind, sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht abzugsfähig. 2Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG können sie bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden. 3Entsprechend ist zu verfahren, wenn Grundstücke oder Grundstücksanteile von einem Ehegatten eines Gesellschafters der Personengesellschaft überlassen werden.

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