Vorwort zu: Pauly/Osnabrügge/Huth, Das arbeitsrechtliche Mandat - Teilzeit und geringfügige Beschäftigung, 3. Aufl. 2019

Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten im Alter von 20 bis 64 Jahren nimmt ständig zu. Seit dem Erscheinen der Vorauflage im Jahr 2007 ist sie um rund 1,4 Mio. auf 10,6 Mio. im Jahre 2017 gestiegen, Tendenz weiter steigend. Die gesamte Teilzeitquote lag 2017 bei 27 %, fast die Hälfte der abhängig erwerbstätigen Frauen war im Jahr 2017 in Teilzeit beschäftigt (47 %). Aber auch der Anteil der Männer in Teilzeit hat sich kontinuierlich erhöht und lag 2017 bei 9 %. Zusätzlich üben ca. 5 Mio. Teilzeitbeschäftigte lediglich eine geringfügige Tätigkeit aus, davon etwa ⅔ Frauen[1].

Die Gründe, warum Menschen in Teilzeit arbeiten, sind unterschiedlich. Ein Drittel der Geringqualifizierten arbeitet in Teilzeit. Männer arbeiten freiwillig in Teilzeit, weil sie aufgrund von Aus- und Fortbildung ihre Arbeitszeit reduzieren oder unfreiwillig, weil sie keine Vollzeitstelle gefunden haben oder infolge von Krankheit weniger leistungsfähig sind. Dagegen verzichten Frauen vor allem wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Personen und wegen sonstiger persönlicher oder familiärer Verpflichtungen auf eine Vollzeittätigkeit, aber auch, weil sie keine Vollzeitstelle gefunden haben. Die hohe Teilzeitquote der Frauen hängt vor allem damit zusammen, dass Frauen in Paar-Haushalten immer noch den Großteil der Hausarbeit und der Betreuung der Kinder und der pflegebedürftigen Angehörigen übernehmen. Teilzeit hat vor allem bei Frauen aus Paar-Haushalten zugenommen. Das Modell des männlichen Alleinverdieners ist ein Auslaufmodell; in Deutschland dominiert das sog. Zuverdienermodell, bei dem Männer in Vollzeit arbeiten, während die Frauen einer Teilzeittätigkeit nachgehen.

Individuelle Tages- und Wochenarbeitszeiten, flexible Arbeitszeitmodelle, Arbeit auf Abruf und Altersteilzeitmodelle ermöglichen den Beschäftigten eine größere Zeitsouveränität und schaffen so die Grundlage für eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf, für ehrenamtliche Tätigkeiten und soziales Engagement, aber auch für mehr Zeit für Familie, Freunde und Hobbys.

Rechtsgrundlagen enthalten neben dem Teilzeit- und Befristungsgesetz z.B. das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz. Der Gesetzgeber bleibt aktiv: Seit dem 01.01.2019 gilt die Brückenteilzeit. Sie ermöglicht zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte ist vielfältig, allein zu § 8 TzBfG listet juris® 1335 Entscheidungen auf.

Das Buch befindet sich auf dem Stand der Rechtsprechung und der Gesetzeslage vom 1.1.2019. Es behandelt aus der Praxis für die Praxis die rechtlichen Aspekte der Teilzeitarbeit und der geringfügigen Beschäftigung. Es bedient die Bedürfnisse der anwaltlichen Praxis nicht nur mit ausführlichen Rechtsprechungshinweisen, sondern auch mit Mustern und Lösungsvorschlägen. Es enthält rechtliche und taktische Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Berater. Das völlig neubearbeitete und in allen Bereichen aktualisierte Buch gibt darüber hinaus allen Rechtsanwendenden in Anwaltschaft, Arbeitsgerichtsbarkeit und Unternehmen Antworten auf die alltäglichen Rechtsfragen zur Teilzeit.

Wir freuen uns auf die Anregungen und die Kritik unserer Leserinnen und Leser.

 
Bonn, im April 2019 Dr. Stephan Pauly/
  Dr. Stephan Osnabrügge
[1] Statistisches Bundesamt, Arbeitsmarkt auf einen Blick – Deutschland und Europa, 2018 S. 50

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