Leitsatz

Vorzeitige Verwalterabberufung aus wichtigem Grund wegen nicht ausreichend beantworteter Fragen über nicht getilgte Vorstrafen bei der Bestellungsdiskussion

 

Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Werden in einer die Verwalterbestellung vorbereitenden Eigentümerversammlung gezielte Fragen von Wohnungseigentümern nach nicht getilgten Vorstrafen der mit dem Verwalteramt zu betrauenden Person oder eines maßgeblichen Vertreters dieser Person ausweichend oder bagatellisierend beantwortet und wird dadurch bei einem Teil der anwesenden Wohnungseigentümer ein Irrtum über den genauen Umfang der noch nicht getilgten Vorstrafen erregt, so kann dieses Verhandlungsverschulden des später zum Verwalter Bestellten einen wichtigen Grund für seine vorzeitige Abberufung und für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages darstellen.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vom 20. 3. 1989, NJW-RR 1989, 842 = WE 89, 168) könne allerdings eine im Strafregister getilgte Vorstrafe nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass eine Verwalterwahl gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen habe; getilgte Vorstrafen müssten nämlich gem. § 51 Abs. 1 BZRG unberücksichtigt bleiben und bräuchten auch auf entsprechende Fragen von ehemals verurteilten Personen nicht offenbart zu werden. Im vorliegenden Fall seien die Tatsacheninstanzen jedoch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass hinsichtlich zweier im Strafregisterauszug genannter Verurteilungen wegen Betruges die 10-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung mit der Beschlussfassung über die Verwalterbestellung noch nicht abgelaufen war. Insoweit hätte der Verwalter Fragen nach Vorstrafen wahrheitsgemäß beantworten müssen.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 06.09.1993, 24 W 5948/92)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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