Rz. 1

Die Grundbuchverfügung enthält die Vorschriften über die Einrichtung und Führung der Grundbücher im weitesten Sinne. Ihre Rechtsgrundlage bilden die Ermächtigungsvorschriften der GBO, insbes. §§ 1 Abs. 4, 10 Abs. 2, 10a Abs. 3, 12 Abs. 3 und §§ 126, 127, 134, 141 Abs. 3, 142 GBO.

 

Rz. 2

Die Vorschriften der Grundbuchverfügung (§§ 1–60 GBV) gelten für die gem. § 7 Abs. 1 GBV, § 8 Abs. 2 WEG für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher) und für die gem. § 30 Abs. 3 WEG anzulegenden Wohnungs- oder Teilerbbaugrundbücher entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2, 5, 8 und 9 WGV etwas anderes ergibt (vgl. § 1 WGV).

Die WGV ergänzt die GBV. Sie ist wie Letztere Rechtsvorschrift. Die Probeeintragungen, die in den der WGV beigefügten Mustern enthalten sind, sind nur Beispiele und nicht Teil der WGV. Sie haben daher wie die Probeeintragungen in den amtlichen Mustern der GBV nicht die Natur einer Rechtsverordnung.

 

Rz. 3

Für die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern im Beitrittsgebiet gilt die Gebäudegrundbuchverfügung (GGV) v. 15.7.1994 (BGBl I 1994, 1606), die als Rechtsverordnung der GBV und der WGV gleichsteht. Zur Rechtslage im Beitrittsgebiet enthalten ferner die § 113 sowie § 150 GBO Sonderregelungen.

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