Rz. 1

Im Gegensatz zur früheren Regelung der BRAGO ist die Vergütung des Anwalts in Bußgeldsachen im RVG gesondert geregelt (VV Teil 5). Das RVG beschränkt sich also nicht darauf, pauschal auf die Vergütung in Strafsachen zu verweisen, wie dies nach der BRAGO noch der Fall war (§ 105 BRAGO). Vielmehr enthält das VV gesonderte eigenständige Regelungen, die in zahlreichen Punkten entscheidend von der Vergütung in Strafsachen abweichen.

 

Rz. 2

Insbesondere ist damit auch die Streitfrage geklärt, ob für Bußgeldverfahren der gleiche Gebührenrahmen gilt wie für Strafsachen. Für Bußgeldsachen ist ein von den Strafsachen völlig unabhängiger eigener Gebührenrahmen vorgesehen. Darüber hinaus sind die Gebührenrahmen im vorbereitenden Verfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nach Höhe des Bußgeldes gestaffelt.

 

Rz. 3

VV Teil 5 ist in zwei Abschnitte aufgeteilt:

Abschnitt 1 beinhaltet die Gebühren des Verteidigers,
Abschnitt 2 regelt Einzeltätigkeiten.

Gesonderte Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Vollstreckung eines Bußgeldes (z.B. Antrag auf Ratenzahlung) oder einer Nebenfolge (z.B. Fahrverbot) enthalten die Vorschriften des VV Teil 5 im Gegensatz zu VV Teil 4 nicht. Insoweit ist daher auf die Vergütung für Einzeltätigkeiten zurückzugreifen (VV 5200).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge