Rz. 58

Selbstverständlich kann danach differenziert werden, ob eine Klausel gegenüber einem Verbraucher oder einem Unternehmer verwendet wird. Weitergehende Umstände, etwa Vermietung gegenüber einem Studenten,[81] werden von der Rechtsprechung bei der Wirksamkeitsbeurteilung herangezogen. Dies ist nicht unproblematisch. Nachdem AGB generalisierend auszulegen sind, sollten auch bei der Inhaltskontrolle nur begrenzt individuelle Umstände berücksichtigt werden. Auch § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bezieht sich nur auf begleitende Umstände, soweit der Verbraucherverkehr berührt ist. Zulässig ist sicherlich eine Differenzierung nach Vertragstypen (… in Fitnessverträgen), die sich eigenständig herausgebildet haben. Eine Differenzierung gegenüber alten Menschen ist dagegen nicht möglich. Hier hilft nur § 242 BGB. Besondere Vertragsarten und Kundengruppen können berücksichtigt werden, wenn das Gesetz Anhaltspunkte für eine Differenzierung gibt.[82]

 

Rz. 59

Der Bundesgerichtshof hält weitergehend generell eine Differenzierung hinsichtlich der Art des Rechtsgeschäfts und der verschiedenen Verkehrskreise, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse unterschiedlich gelagert sind, für möglich.[83] Generell ist jedoch nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen, sondern auf eine überindividuell generalisierende und typisierende Betrachtungsweise.[84]

 

Rz. 60

Auch nach dem Bundesgerichtshof muss sich jedoch eine eigene Fallgruppe rechtfertigen lassen.[85]

 

Rz. 61

Die Unwirksamkeit einer Klausel wird auch nicht in Frage gestellt, wenn der Kunde/Mieter nach § 242 BGB eine Ausnahme verlangen kann: Ebenso der BGH in der "Kaltwasserentscheidung": Auch wenn der Mieter nach § 242 BGB einen Anspruch darauf hat, dass der Umlagemaßstab zu ändern ist, wenn der bisherige Maßstab zu einer krassen Ungerechtigkeit führt, führt dies alleine noch nicht zur Wirksamkeit einer Klausel, wenn es diese ermöglicht, das Leerstandsrisiko durch die Umlageklausel auf den Mieter weitgehend abzuwälzen.[86] Die Klausel muss vielmehr selber einen derartigen Vorbehalt enthalten; dies ist nicht der Fall, da die Umlegung der Grundgebühr nach erfasstem Wasserverbrauch zwingend angeordnet wird.

 

Rz. 62

Ein (angeblich) günstiger Preis führt nicht zur Wirksamkeit der Klausel. Das Preisargument ist unbeachtlich,[87] weil selbst ein geringer Preis kein Freibrief für unangemessene Klauseln sein kann, entbindet jedoch nicht von der Frage, ob ggf. einzelne Klauseln ausgehandelt wurden. Genauso wenig ist ein Leistungs- oder Qualitätsargument beachtlich. An sich unzulässige langfristige Laufzeitklauseln können bei ausreichender Kompensation noch wirksam sein: Bei einer Kaufpreisverbilligung von 50 % kann eine 20-jährige Verpflichtung, das Grundstück zu nutzen, noch wirksam sein;[88] dies ist jedoch eine Ausnahme, der öffentlich-rechtliche Wertungen zugrunde liegen.

[81] Zu BGH v. 15.7.2009 – VIII 307/09; kritisch Niebling, ZMR 2010, 94.
[82] Für einen einheitlichen Maßstab gegenüber Verbrauchern und für eine mögliche Differenzierung freie Berufe/große Unternehmen WLP/Wolf, § 307 Rn 83; zu widersprechen ist der Differenzierung kleine/große Unternehmen, zulässig jedoch die Differenzierung freie Berufe/Unternehmen: zu Förderdarlehen: BGH v.16.2.2016 – XI ZR 454/14 (entspricht XI ZR36/15 und XI ZR 73/15).
[83] BGH v. 9.2.1990 – V ZR 200/88; BGHZ 110, 241, BGH v. 31.8.2010 – VIII ZR 28/10 (Hinweisbeschluss Schönheitsreparaturen preisgebundener Wohnraum).
[85] BGH v. 1.7.1987 – VIII ARZ 9/86; BGHZ 101, 253; BGH v. 31.8.2010 – VIII ZR 28/10.
[87] BGHZ 120, 226; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 14.

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