Rz. 15

Tritt die Nacherbfolge schon zu Lebzeiten des Vorerben durch ein anderes Ereignis, bspw. durch die Wiederverheiratung des Vorerben, ein, kann auch das Steuerrecht den Erwerb des Nacherben nicht als vom Vorerben stammend ansehen. Gem. § 6 Abs. 3 S. 1 ErbStG gilt in diesem Fall die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb vom Erblasser. Folgerichtig kommt auch ein dem § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG vergleichbares Wahlrecht des Nacherben, nach welchem Verwandtschaftsverhältnis – dem zum Erblasser oder dem zum Vorerben – sich die Besteuerung bestimmen soll, nicht in Betracht.[28] Abweichend von § 5 Abs. 2 BewG führt der Bedingungseintritt jedoch nicht zur Berichtigung der Besteuerung des Vorerben. Vielmehr wird die vom Vorerben entrichtete Steuer dem Nacherben (der die Steuer nach § 20 Abs. 4 ErbStG im wirtschaftlichen Ergebnis ohnehin trägt) abzüglich desjenigen Steuerbetrages, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht, angerechnet, § 6 Abs. 3 S. 2 ErbStG. Die gegen den Vorerben festgesetzte Steuer wird demnach insoweit rückgängig gemacht, als der Vorerbe nicht bereichert ist.[29] Eine Erstattung der vom Vorerben gezahlten Steuer kommt aber nicht in Betracht, wenn der anrechenbare Betrag der Steuer des Vorerben die vom Nacherben zu entrichtende Steuer übersteigt;[30] auch kann dies nicht zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Erwerbs beim Nacherben führen, denn die Anrechnung stellt lediglich eine Modalität der Steuerberechnung des Nacherben dar und begründet keinen verselbstständigten Anspruch auf eine Geldleistung.[31]

[28] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 6 Rn 22.
[30] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 6 Rn 24.

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