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Unter den Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB kann er die Erbschaft ausschlagen und Pflichtteil verlangen.
Seine Vorerbenstellung als solche ist weder übertragbar noch vererblich, es sei denn, sie solle den Tod überdauern. Mit dem Nacherben kann prinzipiell keine Auseinandersetzung stattfinden, da Letzterer nicht Miterbe ist. Das zur Vorerbschaft gehörende Vermögen ist demgegenüber prinzipiell übertragbar.
Wirksam verfügen kann der Vorerbe im Rechtsverkehr über sämtliche Nachlassgegenstände, mit Ausnahme der unentgeltlichen (§ 2113 Abs. 2 BGB), der Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksrechte (§ 2113 Abs. 1 BGB) sowie i.R.d. gegen ihn gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen, § 2115 BGB – diese sind gegenüber dem Nacherben unwirksam, soweit sie dessen Rechtsstellung im Nacherbfall beeinträchtigen.
Im Zusammenwirken mit dem Nacherben kann er die Nacherbenbindung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände durch Rechtsgeschäft auflösen.[2] Diese werden dann nicht mehr von der Nacherbfolge erfasst.[3] Der Zustimmung etwaiger Ersatznacherben bedarf es hierbei nicht.[4]
Was er aus Mitteln der Vorerbschaft erwirbt, gehört kraft Gesetzes zur Vorerbschaft (dingliche Surrogation/unmittelbare Ersetzung, § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB).
Zu eigenem Recht erwirbt er nur die Früchte im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft sowie die Nutzungen, arg. e §§ 2111 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 2133 BGB.
Korrespondierend hat er die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen, selbst wenn sie den Wert der Nutzungen übersteigen. Außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen kann er aus dem Nachlass bestreiten; verauslagt er Eigenmittel, schuldet ihm der Nacherbe Ersatz, § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB.
Er unterliegt – jeweils nur auf Verlangen des Nacherben – der Verpflichtung, gewisse Arten von Wertpapieren auf Verlangen des Nacherben zu hinterlegen oder Sperrvermerke zu dulden (§§ 21162118 BGB), Geld mündelsicher anzulegen (§ 2119 BGB), ein Inventar zu errichten und den Zustand der Erbschaft feststellen zu lassen (§§ 2121 f. BGB), dem Nacherben im Falle einer Gefährdung des Nachlasses Auskunft zu erteilen und äußerstenfalls auch Sicherheit zu leisten (§§ 2127, 2128 BGB), der werdenden Mutter eines Nacherben Unterhalt zu zahlen (§§ 2141, 1963 BGB), den Nachlass nach Eintritt der Nacherbfolge herauszugeben und Rechnung zu legen (§ 2130 BGB) und den Nachlassgläubigern den Eintritt der Nacherbfolge anzuzeigen (§ 2146 BGB). Hat er Erbschaftsgegenstände für sich verwendet, schuldet er Wertersatz (§ 2134 S. 1 BGB), bei Unterschreitung des Sorgfaltsmaßstabs Schadensersatz (§ 2134 S. 2 BGB).
Mit Eintritt der Nacherbschaft endet im Übrigen seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, es sei denn, er haftete vor dem Nacherbfall schon unbeschränkt oder wäre Verbindlichkeiten im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses als Nachlasseigenschulden selbst eingegangen.
[2] Näher Palandt/Weidlich, § 2100 Rn 18, insb. zu den Formfragen.

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