Rz. 18
In dreißig Jahren, gerechnet ab dem Erbfall, verjährt der Herausgabeanspruch aus § 2130 Abs. 1 BGB, so ausdrücklich § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ihm gehört der vorbereitende Anspruch auf Rechnungslegung aus § 2130 Abs. 2 BGB zu, der ebenfalls in dreißig Jahren verjährt.
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