Rz. 1

Die Verweisung an ein anderes Gericht und die Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht sind in den §§ 20 und 21 geregelt. Es handelt sich hierbei um Ergänzungen zu den §§ 16 ff.

 

Rz. 2

Die Fälle des § 20 S. 1 und des § 21 Abs. 2 sind eine Ergänzung des § 16, wonach es trotz Verweisung bzw. Zurückverweisung noch bei derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 verbleibt. Die Fälle des § 20 S. 2 und des § 21 Abs. 1 sind dagegen eine Ergänzung des § 17, wonach verschiedene Angelegenheiten gegeben sind.

 

Rz. 3

Die §§ 20 und 21 gelten grundsätzlich für alle gerichtlichen Verfahren, nicht nur für den Zivilprozess, sondern auch in Strafsachen, Bußgeldsachen, Verwaltungsrechtsstreiten, Finanzgerichtsverfahren, Sozialgerichtsverfahren und in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten. Auch in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Vorschriften anzuwenden. Darüber hinaus ist § 21 Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn ein Verfassungsgericht eine Entscheidung eines anderen Gerichts aufhebt und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverweist (siehe Rdn 51).

 

Rz. 4

Keine Anwendung finden die Vorschriften der §§ 20 und 21, wenn eine Sache von einem Gericht an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben wird. Ebenso wenig sind sie auf die Rückgabe einer Strafsache an die Staatsanwaltschaft oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens an die Bußgeldbehörde anzuwenden.

 

Rz. 5

Ebenfalls keine Anwendung finden die §§ 20 und 21, wenn das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung bestätigt und die Sache dann zur Fortsetzung des weiteren Verfahrens an die Vorinstanz zurückgibt, etwa bei Bestätigung eines Grund- oder Teil- oder Vorbehaltsurteils (siehe hierzu § 21 Rdn 22).

 

Rz. 6

Die §§ 20 und 21 Abs. 1 unterscheiden drei verschiedene Arten von Verweisungen:

 

Rz. 7

Horizontalverweisung: Die sog. Horizontalverweisung ist in § 20 S. 1 geregelt. Dies sind die Fälle der Verweisung oder Abgabe eines gerichtlichen Verfahrens an ein anderes Gericht der gleichen Instanzenstufe wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit des Rechtswegs.
Vertikalverweisung: Die sog. Vertikalverweisung ist in § 21 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 und in § 21 Abs. 2 geregelt. Dies sind die Fälle, in denen das Verfahren von einem Rechtsmittelgericht an ein im Instanzenzug untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird.
Diagonalverweisung: Die sog. Diagonalverweisung wiederum ist in § 20 S. 2 geregelt. Sie betrifft die Verweisung durch ein Rechtsmittelgericht an ein erstinstanzliches Gericht eines anderen örtlichen oder sachlichen Rechtszugs oder einer anderen Gerichtsbarkeit.
 

Rz. 8

Diese verschiedenen Verweisungsmöglichkeiten lassen sich am besten anhand eines Schaubildes verdeutlichen:

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