Rz. 51

Obwohl nicht zur Instanz im prozessualen Sinne zählend, wird auch die Zurückverweisung einer Sache durch das BVerfG oder Landesverfassungsgericht an ein Bundes- oder Landesgericht als ein Fall des § 21 Abs. 1 angesehen, sofern an ein Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war. Es gilt § 21 Abs. 1: Das Verfahren vor dem Gericht an das die Sache zurückgelangt, ist gegenüber dem Verfahren vor dem verweisenden Gericht eine neue Angelegenheit – die Gebühren entstehen erneut, allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn sich die Gebühren nach VV Teil 3 richten, gemäß VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen ist.[23]

 

Beispiel: Gegen das Urteil des OLG Düsseldorf legt der Beklagte Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurück.

[23] BGH 19.9.2013 – IX ZB 16/11, AGS 2013, 453 = RVGreport 2013, 465 = NJW 2013, 3453; OVG Lüneburg NJW 1966, 468.

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