Rz. 15

Denkbar ist eine Verweisung auch im Rechtsmittelverfahren, wobei dieser Fall in Anbetracht der kurzen Rechtsmittelfristen in der Praxis kaum vorkommen dürfte.

 

Beispiel 1: Gegen das Urteil des LG Dortmund wird Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt. Das OLG Düsseldorf gibt die Sache auf Antrag an das zuständige OLG Hamm ab.

 

Beispiel 2: Gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags gegen den Abteilungsrichter des Landwirtschaftsgerichts am AG legt der Anwalt Beschwerde zum LG ein. Das LG gibt die Sache an das nach § 22 LwVfG zuständige OLG ab.

 

Beispiel 3: Die Revision ist an das unzuständige Gericht gesandt worden, das sich für unzuständig erklärt (§ 348 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft gibt die Akten an das zuständige Gericht ab (§ 348 Abs. 2 StPO).

 

Beispiel 4: Gegen das Urteil des AG legt der Angeklagte "Rechtsmittel" ein. Das AG legt die Sache der kleinen Strafkammer am LG als Berufung vor. Die kleine Strafkammer ist der Auffassung, es handele sich um eine Revision und lässt die Sache analog § 348 Abs. 2, 3 StPO durch die Staatsanwaltschaft an das OLG abgeben.

 

Rz. 16

Ein Fall des § 20 S. 1 ist dagegen nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittelgericht an das BVerwG als Gericht erster Instanz verweist (str.); siehe Rdn 51 f.

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