Leitsatz

Ausländerfeindliche Parolen am Arbeitsplatz, die die Würde der Beschäftigten verletzen, können nach dem AGG zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen. Allerdings müssen die Ansprüche fristgerecht innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Vorfall geltend gemacht werden.

 

Sachverhalt

4 türkische Arbeitnehmer, die im Lager arbeiteten, fanden auf der Toilette folgende an die Wand geschmierte Parolen vor: "Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer geworden". Darunter befand sich ein Hakenkreuz.

Nach der – später seitens der Arbeitgeberin bestrittenen – Aussage eines der Mitarbeiter, hatte dieser bereits im September 2006 den Niederlassungsleiter auf diese Schmierereien hingewiesen. Dieser habe nichts veranlasst und lediglich geäußert, "dass die Leute eben so denken würden". In einem späteren Kündigungsrechtsstreit im März 2007 kamen die Schmierereien nochmals zur Sprache. Die Firma ließ diese darauf Anfang April 2007 beseitigen.

Mit Schreiben vom 11.4.2007 machten die 4 Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin einen Entschädigungsanspruch wegen Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG geltend. Nachdem die R. AG Schadenersatz und Schmerzensgeld abgelehnt hatte, erhoben die türkischstämmigen Lageristen Klage vor dem AG auf Zahlung von jeweils 10000 EUR. Diese wurde abgewiesen. Die Abweisung erfolgte letztlich aber nur aus Fristgründen. In der Sache selbst stellte das BAG folgende Grundsätze auf:

  • Die Schmierereien an der Toilettenwand stellten eine unzulässige Belästigung der Kläger wegen deren ethnischer Herkunft dar.
  • Für einen Entschädigungsanspruch wäre jedoch darüber hinaus erforderlich, dass durch diese Schmierereien im Betrieb ein feindliches Umfeld geschaffen wurde.

Hierzu fehlte es noch an tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen. Letztlich kam es nach Auffassung des BAG hierauf aber nicht mehr an, da Entschädigungsansprüche nach dem AGG innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Vorfall geltend gemacht werden müssen (§ 15 Abs. 4 AGG). Diese Frist war hier abgelaufen, da die Kläger von den Schmierereien bereits im September 2006 Kenntnis erlangt aber erst im April 2007 ihre Ansprüche angemeldet hatten.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 24.9.2009, 8 AZR 705/08.

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