Eine Zwangsräumung ist sittenwidrig, wenn sie sich gegen eine Person richtet, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Dies ist i. d. R. dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung gegeben sind.[1] In diesem Fall muss ein Betreuer für den Aufgabenbereich der Rechtswahrung im Vollstreckungsverfahren, gegebenenfalls für die Aufenthaltsbestimmung bestellt werden. Hierfür ist das Vormundschaftsgericht zuständig.

[1] LG Mannheim, WuM 1987 S. 63.

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