Leitsatz

Eltern hatten eine Umgangsvereinbarung geschlossen und gerichtlich protokolliert. Das AG war der Vereinbarung der Parteien durch einen noch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss beigetreten. Das Umgangsrecht war in der Vereinbarung der Eltern nur bis einschließlich Juli 2007 geregelt. Im Übrigen war - soweit es den Umgang an den Wochenenden betraf - lediglich festgelegt, dass der Vater die Tochter am Freitag um 18.00 Uhr abholt und am Sonntag um 18.00 Uhr zurückbringt. Wo das Kind abgeholt und wohin es zurückgebracht werden sollte, war nicht Gegenstand der Vereinbarung. Hinsichtlich der Feiertags- und Urlaubsregelung fehlte es an einer Festlegung, welcher Elternteil das Kind zu holen bzw. zu bringen hat.

Nachdem es zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts gekommen war, beantragte der Vater die Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Kindesmutter. Das FamG kam diesem Antrag nach. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes für nicht gegeben. Die Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme setze eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung voraus, wobei die Verpflichtung hinreichend bestimmt sein müsse. Bei Umgangsentscheidungen bedürfe es genauer und erschöpfender Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind (OLG Celle FamRZ 2006, 556; Schael, FamRZ 2005, 1796 [1798]; FamVerf/Gutjahr, § 4 Rz. 105).

Dies gelte auch für die Feiertags- und die Ferienregelung.

Die Androhung eines Zwangsgeldes scheide hier schon deshalb aus, weil die vom FamG bestätigte Vereinbarung der Eltern nur den Umgang für die Zeit bis einschließlich Juli 2007 regele. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung des FamG sei die Erzwingung der Befolgung der Umgangsregelung insoweit schon nicht mehr in Betracht gekommen.

Im Übrigen sei die Umgangsvereinbarung auch nicht vollzugsfähig, da sie keine Regelung dazu enthalte, wo das Kind abgeholt und wohin es zurückgebracht werden solle. Hinsichtlich der Feiertags- und der Urlaubsregelung fehle es sogar an einer Festlegung, welcher Elternteil das Kind zu holen bzw. zu bringen habe.

Darüber hinaus sei in die Vereinbarung eine ausdrückliche Verpflichtung der Mutter nicht aufgenommen. Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen sei nach ständiger Rechtsprechung des Senats, das insbesondere ausdrücklich angeordnet sei, dass der Obhutselternteil das Kind zu einer bestimmten Zeit zur Abholung bereithalten solle (OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1548; ebenso OLG Bamberg FamRZ 1995, 428; Schael, FamRZ 2005, 1796, 1798 f.; FamVerf/Schael, a.a.O., § 4 Rz. 92; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1698 f.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33 Rz. 11; Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 33 FGG Rz. 8).

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.11.2007, 10 WF 287/07

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge