Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Festsetzung von Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung trotz bereits gestellten Antrags auf Aussetzung des Umgangs und trotz Umgangsverweigerung durch das Kind. Verstoß gegen Umgangsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein schuldhafter Verstoß gegen eine Umgangsregelung mag dann nicht vorliegen, wenn nach der gerichtlichen Festlegung des Umgangs neue erhebliche Gründe für eine Aussetzung des Umgangs entstanden sind und der umgangsverpflichtete Elternteile durch diese Gründe bis zu der schon beantragten neuen - ggf. einstweiligen - Regelung des Umgangs in eine Art Zwangslage geraten ist. Ansonsten steht jedoch ein inzwischen gestellter, aber noch nicht beschiedener Antrag auf Aussetzung des Umganges der Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung nicht entgegen.

2. Grundsätzlich kommt bei älteren Kindern deren nachvollziehbaren und unbeeinflussten Willen bei der Durchsetzung der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zu. Bei jüngeren Kindern ist dagegen davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Umgangs mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann. Die Altersgrenze ist bei ca. 9 bis 10 Jahren zu ziehen.

 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 2, § 1631 Abs. 2; FGG §§ 33, 52a

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 20.08.2004; Aktenzeichen 6 F 220704)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Karlsruhe vom 20.8.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf 9.800 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind die Eltern der am 8.2.2000 geborenen X.. Die Parteien haben am 15.9.1997 die Ehe geschlossen. Seit spätestens Dezember 2002 leben die Parteien dauernd getrennt.

Zum Trennungszeitpunkt haben beide Parteien, die deutsche Staatsangehörige sind, in der Schweiz gelebt. Beide haben im Februar 2003 beantragt, X. dem jeweiligen Antragsteller zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. Der Antragsteller hat darüber hinaus beantragt, der Antragsgegnerin ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, die Antragsgegnerin hat beantragt, hierüber erst nach Vorliegen eines kinderpsychologischen Gutachtens zu entscheiden, dies auch wegen des Verdachts von sexuellen Übergriffen durch den Antragsteller ggü. X.

Im Verfahren wurde ein Gutachten der Psychologin und Psychotherapeutin B. eingeholt. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 20.8.2003 wurde dem Antragsteller ein begleitetes Umgangsrecht jeden Mittwoch Nachmittag von 15.00 Uhr-17.00 Uhr bzw. nach Ablauf eines Monats von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr eingeräumt. Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Der erste Besuchstermin vom 29.10.2003 kam nicht zustande. Am 30.10.2003 nahm der Antragsteller X. mit Hilfe von Dritten aus der Spielgruppe und war in der Zeit bis 5.11.2003 mit ihr untergetaucht. Nachdem X. am 5.11.2003 mit dem Antragsteller in einem Züricher Hotel aufgegriffen wurde, verfügte das Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 6.11.2003 die Fremdplatzierung von X. X. wurde daraufhin in einem Kinderheim untergebracht. Unter dem 22.12.2003 wurde diese Verfügung durch das Obergericht des Kantons Zug aufgehoben und X. für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Parteien der Antragsgegnerin zur Pflege und Erziehung zugewiesen. Weiter wurde dem Antragsteller das Recht eingeräumt, X. wöchentlich Mittwochs von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr zu besuchen oder für Besuche abzuholen. Die Verfügung enthält darüber hinaus die Regelung, dass die Parteien nach Ablauf eines halben Jahres Anspruch auf Überprüfung und ggf. Neuregelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit X. haben.

Die Antragsgegnerin ist nach Erlass dieser Verfügung mit X. nach Karlsruhe verzogen. Nachdem teilweise ein Umgang in Begleitung von Frau W., auf die sich die Parteien übereinstimmend geeinigt haben, zustande gekommen ist, fanden Umgangstermine am 9.6., 16.6., 23.6., 30.6., 7.7., 14.7., 21.7. und 28.7.2004 nicht statt. Mit Ausnahme des Termins vom 21.7.2004, an dem X. ausweislich eines ärztlichen Attests unter einem Atemwegsinfekt litt, begründete die Antragsgegnerin den Ausfall der Termine damit, dass X. nicht zum Vater wolle.

Nachdem die Entscheidung des Obergerichtes Kanton Zug mit Beschluss des FamG Karlsruhe vom 7.6.2004 mit Vollstreckungsklausel versehen worden ist und der Antragsgegnerin darüber hinaus in dem vorgenannten Beschluss ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung angedroht wurde, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.6.2004 die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 Euro für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung beantragt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass X. den Umgang mit dem Vater wolle, dieser aber von der Mutter boykottiert werde. Es bestünden Anzeichen für das Vorliegen von PAS. Im Hinblick darauf, da...

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