Leitsatz

Die Vollstreckung aus Umgangstiteln begegnet in der Praxis häufig Problemen, wenn Art, Ort und Zeit des Umgangs nicht genau geregelt sind.

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit den Anspruchsvoraussetzungen für die Vollstreckung eines Umgangstitels auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Die geschiedenen Eltern eines im Jahre 2000 geborenen Sohnes, der nach der Trennung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter lebte, stritten um die Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 19.5.2010. Nach dieser Vereinbarung hatte der Vater das Recht, den Sohn an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.

Die Vereinbarung der Kindeseltern war vom OLG familiengerichtlich genehmigt und für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung ein Ordnungsgeld angedroht worden.

Nachdem in der Folgezeit Umgangskontakte nicht zustande gekommen waren, hat das AG auf Antrag des Kindesvaters ein Ordnungsgeld von 600,00 EUR gegen die Mutter festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je 200,00 EUR für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes.

Das OLG hat die hilfsweise angeordnete Ordnungshaft aufgehoben, die sofortige Beschwerde jedoch im Übrigen zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst festgestellt, dass die gemäß §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 FamFG gebilligte Umgangsvereinbarung vollstreckbaren Inhalt i.S.d. § 89 Abs. 1 FamFG hat. Danach sei Voraussetzung für die Vollstreckung eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts in dem Sinn, dass Art, Ort und Zeit des Umgangs geregelt würden, nicht jedoch detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes.

Ferner führte der BGH in seiner Entscheidung aus, dass in Verfahren auf Vollstreckung eines Umgangsrechts eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht stattfinde.

Neu hinzutretende Umstände könnten der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt werden könne.

 

Hinweis

Bei der Vollstreckung eines Unterhaltstitels ist darauf zu achten, dass außer der gerichtlichen Billigung der Regelung nach § 156 Abs. 2 FamFG eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umfangs erfolgen muss, weitere Modalitäten wie das Hinbringen und Abholen müssen nicht geregelt werden.

Im Übrigen ist auch für die §§ 86 ff. FamFG der aus der Zwangsvollstreckung nach der ZPO bekannte Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu beachten. Wenn der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die zu vollstreckende Regelung entspreche nicht mehr dem Kindeswohl, muss er mit einem Abänderungsantrag ein neues Verfahren einleiten und im Hinblick auf dieses Abänderungsverfahren die Einstellung der Vollstreckung im Ausgangsverfahren beantragen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 01.02.2012, XII ZB 188/11

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