Der Verwalter benötigt zum Nachweis seiner Vertretungsmacht keine besondere Vollmachts- bzw. Ermächtigungsurkunde. Er vertritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 WEG bereits gesetzlich außergerichtlich und gerichtlich. Hiervon ausgenommen sind lediglich Grundstückskauf- und Darlehensverträge.

 
Hinweis

Sondereigentumsverwaltung: Vertretungsvollmacht ist unproblematisch

Die Erstreckung einer zur Verwaltung des Sondereigentums formularmäßig erteilten widerruflichen Vollmacht auf die Vertretung des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung und die Entgegennahme von Zustellungen des Wohnungseigentumsverwalters einschließlich der Ladungsschreiben zu Eigentümerversammlungen hält einer Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand.[1]

 
Achtung

Vertretungsvollmacht für Eigentümerversammlung

In aller Regel sehen Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung vor, dass sich ein Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung u. a. durch den Verwalter vertreten lassen kann. Wie auch bei allen übrigen vertretungsberechtigten Personen genügt es dabei nicht, dass Stimmrechts- bzw. Vertretungsvollmachten körperlich existieren. Sie müssen in der Wohnungseigentümerversammlung auf Verlangen auch vorgelegt werden können.[2]

Liegt also dem Verwalter eine Vollmacht eines Wohnungseigentümers zu dessen Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung bereits vor, weil er ihn etwa in einer früheren Versammlung vertreten hatte, muss der Verwalter die Vollmacht auch in der aktuellen Versammlung mit sich führen, um sie auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers vorlegen zu können.

 
Hinweis

Vollmachten in Textform

Wollen sich Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten lassen, bedürfen die entsprechenden Vollmachten nach § 25 Abs. 3 WEG der Textform. Eine Vereinbarung, insbesondere die Gemeinschaftsordnung, kann aber auch regeln, dass Vollmachten der Schriftform genügen müssen, also vom bevollmächtigenden Wohnungseigentümer eigenhändig zu unterzeichnen sind.

[2] LG Lüneburg, Urteil v. 22.9.2017, 9 S 19/17.

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