Leitsatz

Das KG hatte sich in seiner Entscheidung mit der Leistungsfähigkeit eines Vaters auseinanderzusetzen, der ggü. vier minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet war und eigene Einkünfte aus einer Vollerwerbstätigkeit von ca. 1.450,00 EUR monatlich erzielte.

 

Sachverhalt

Der Vater von vier minderjährigen Kindern wurde von der Kindesmutter auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Die Kindesmutter begehrte Abänderung der von dem Kindesvater abgegebenen Verpflichtungsurkunden.

Erstinstanzlich wurde dem Abänderungsbegehren nicht stattgegeben. Hiergegen legte die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlussberufung ein. Das Rechtsmittel der Klägerin erwies sich als nur teilweise begründet.

Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten war teilweise begründet.

 

Entscheidung

Das KG vertrat die Auffassung, der Beklagte sei gemäß § 1603 Abs. 1 BGB mangels ausreichender Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, 100 % der jeweiligen Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung bzw. ab dem 1.1.2008 den jeweiligen Mindestunterhalt zu zahlen.

Hierbei legte das KG ein Einkommen des Beklagten i.H.v. 1.445,68 EUR zugrunde, das noch um die anteilige Jahresprämie und um das anteilige Urlaubsgeld zu erhöhen sei. Inklusive dieser Sonderleistungen ergebe sich ein Gesamteinkommen von 1.532,34 EUR monatlich. Hiervon sei allerdings ab Februar 2008 ein Betrag i.H.v. 80,00 EUR abzuziehen, den der Beklagte für die betriebliche Altersvorsorge einsetze. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 1878) könne als angemessene - über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens, hier somit 80,28 EUR, angesetzt werden. Für den Zeitraum ab Februar 2008 sei der gesamte monatliche Altersversorgungsbeitrag von 80,00 EUR abzugsfähig.

Schließlich sei nach der Bereinigung des Bruttoeinkommens auch um Vorsorgeaufwendungen die 5 %ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Danach errechne sich für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 ein bereinigtes Einkommen des Beklagten i.H.v. 1.455,72 EUR, für den Zeitraum ab Februar 2008 ein solches i.H.v. 1.379,72 EUR.

Für die Unterhaltsberechnung sei von dem tatsächlichen Einkommen des Beklagten auszugehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien ihm keine zusätzlichen fiktiven Einkünfte zuzurechnen. Der Beklagte komme seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit hinreichend nach. Weder sei ihm neben der anstrengenden Arbeit als Kraftfahrer eine Nebentätigkeit zumutbar, noch müsse er sich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle bemühen.

Ihm seien auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb fiktive Einkünfte zuzurechnen, weil er es versäumt habe, ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen. Eine solche Obliegenheit bestehe nicht. Der Beklagte sei vollerwerbsfähig und erziele ein Nettoeinkommen von über 1.500,00 EUR. Es sei niemandem zuzumuten, durch die Zahlung von Unterhalt selbst sozialhilfebedürftig zu werden. Dem Beklagten stehe wie jedem anderen Unterhaltspflichtigen der notwendige Selbstbehalt zu, den das KG mit 900,00 EUR ansetzte.

Danach hatte nach Auffassung des KG eine Mangelfallberechnung zu erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 31.07.2008, 16 UF 189/07

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