(1) Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.

 

(2) Aus der Bekanntmachung müssen alle Angaben für eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe ersichtlich sein. Sie enthält mindestens:

 

a)

die Bezeichnung und die Anschrift der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen sind,

 

b)

die Art der Vergabe,

 

c)

die Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind,

 

d)

Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistungserbringung,

 

e)

gegebenenfalls die Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose,

 

f)

gegebenenfalls die Zulassung von Nebenangeboten,

 

g)

etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

 

h)

die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie eingesehen werden können,

 

i)

die Teilnahme- oder Angebots- und Bindefrist,

 

j)

die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen,

 

k)

die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind,

 

l)

die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die die Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters verlangen,

 

m)

sofern verlangt, die Höhe der Kosten für Vervielfältigungen der Vergabeunterlagen bei Öffentlichen Ausschreibungen,

 

n)

die Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden.

 

(3) Die Vergabeunterlagen sind zu übermitteln

 

a)

bei Öffentlicher Ausschreibung an alle anfordernden Unternehmen,

 

b)

bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und Freihändiger Vergabe mit Teilnahmewettbewerb an die Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag gestellt haben, geeignet sind und ausgewählt wurden, oder

 

c)

bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb an die Unternehmen, die von den Auftraggebern ausgewählt wurden.

 

(4) Die Namen der Unternehmen, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.

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