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Weitere Voraussetzung für einen Zweckbetrieb ist, dass die Zwecke der Körperschaft nur durch ihn erreicht werden können, dass die Körperschaft ihn also für ihre Zweckverwirklichung unbedingt und unmittelbar benötigt.[1345] Ein solcher "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" ist jedoch insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Zweck ohne weiteres auch durch Inanspruchnahme selbstständiger, nicht begünstigter Unternehmer erreicht werden könnte. Im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrts- oder Fürsorgewesens und Bildungswesens ist regelmäßig von einer Unabdingbarkeit auszugehen.

[1345] Wallenhorst, in Wallenhorst/Halaczinsky (Hrsg.), Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. G. Rn. 44 ff sowie Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 6 Rn. 173 ff. fassen die Voraussetzungen der Nrn. 1, und 2 des § 65 AO zu dem einheitlichen Merkmal der "Erforderlichkeit" des Zweckbetriebes für den Betrieb der begünstigten Körperschaft zusammen.

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