Rz. 867
Weitere Voraussetzung für einen Zweckbetrieb ist, dass die Zwecke der Körperschaft nur durch ihn erreicht werden können, dass die Körperschaft ihn also für ihre Zweckverwirklichung unbedingt und unmittelbar benötigt.[1345] Ein solcher "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" ist jedoch insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Zweck ohne weiteres auch durch Inanspruchnahme selbstständiger, nicht begünstigter Unternehmer erreicht werden könnte. Im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrts- oder Fürsorgewesens und Bildungswesens ist regelmäßig von einer Unabdingbarkeit auszugehen.
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