Rz. 865

Ein Zweckbetrieb muss tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke der Körperschaft, die ihn betreibt, verwirklichen. Ebenso wie bei der Körperschaft selbst genügt es nicht, wenn er begünstigte Zwecke verfolgt, die jedoch nicht satzungsmäßige Zwecke der ihn tragenden Körperschaft sind. Ist ein und derselbe Geschäftsbetrieb zum Teil Zweckbetrieb, zum Teil nicht, und wird dadurch die steuerbegünstigte Gesamtrichtung wesentlich beeinträchtigt, so ist insgesamt kein Zweckbetrieb anzunehmen.[1342] Wenn möglich, sollten in diesem Fall die Tätigkeitsbereiche auf unterschiedliche Betriebe übertragen werden, um zumindest für einen von beiden die Vorteile eines Zweckbetriebs in Anspruch nehmen zu können.

 

Rz. 866

Darüber hinaus müssen steuerbegünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb untrennbar sein, gleichsam eine Einheit bilden, so dass der steuerbegünstigte Zweck sich mit der Unterhaltung des Zweckbetriebes deckt und durch den Geschäftsbetrieb der steuerbegünstigte Zweck unmittelbar erfüllt wird. Eine mittelbare Zweckverwirklichung, z. B. durch Abführung der Erträge, begründet dagegen keinen Zweckbetrieb.[1343] Dementsprechend reicht ein nur finanzieller Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit der Körperschaft nicht zur Begründung eines Zweckbetriebes aus.[1344] Sogenannte Mittelbeschaffungsbetriebe, deren alleiniger Zweck darin besteht, durch wirtschaftliche Aktivitäten der steuerbegünstigten, sie tragenden Körperschaft, zusätzliche Finanzierungsquellen zu erschließen, können daher nicht als Zweckbetrieb behandelt werden.

[1342] Wallenhorst, in Wallenhorst/Halaczinsky (Hrsg.), Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kap. G. Rn. 41.
[1344] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, § 6 Rn. 179.

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