Rz. 770

Der ideelle Bereich ist der Kernbereich der Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften. Einnahmen werden hier gerade nicht durch eine Aktivität der Körperschaft erzielt. In diesem Bereich fehlt daher jedes Tätigwerden sowie die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile aus dem Austausch von Leistungen. Einnahmen, die dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, sind insbesondere Spenden, echte Mitgliedsbeiträge bei Vereinen, das Stiftungskapital sowie Zustiftungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie öffentliche Fördermittel, die nicht für eine Gegenleistung der steuerbegünstigten Körperschaft gegeben werden. Die Schenkungsteuerpflicht der Einnahmen im ideellen Bereich ist durch § 13 Nr. 16 lit. b ErbStG ausgeschlossen. Die Verwaltung dieser Einnahmen ist dann dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

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