Rz. 751

Eine steuerbegünstigte Körperschaft ist berechtigt, ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, wenn sie ansonsten ihre steuerbegünstigten Zwecke nicht nachhaltig erfüllen könnte. Das Bestreben der Körperschaft, die allgemeine Leistungsfähigkeit zu erhalten, ist nicht ausreichend. Zu diesem Zweck kann nur eine freie Rücklage gebildet werden.[1164]

 

Rz. 752

Erforderlichkeit der Rücklage

Die Mittel müssen für bestimmte Vorhaben im Rahmen der satzungsmäßigen Zweckverwendung angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen und die nicht aus den laufenden Einnahmen finanziert werden können (gebundene oder Projektrücklage).[1165] Die Bildung der Rücklage kann nicht damit begründet werden, dass die Überlegungen für die Verwendung der Mittel noch nicht abgeschlossen sind.[1166]

 

Rz. 753

Rückstellbare Mittel

Für die Bildung der Projektrücklage kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel an. Auch zeitnah zu verwendende Mittel wie Spenden können zulässigerweise verwendet werden,[1167] da es sich um eine zeitverzögerte "angesammelte" Mittelverwendung handelt. Mittel aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können erst nach Versteuerung zugeführt werden.[1168] Gewinne können also nicht steuerfrei in die Rücklagen eingestellt werden.

 

Rz. 754

Eine Projektrücklage ist auch für Mittelbeschaffungskörperschaften zulässig. So kann z. B. die Förderkörperschaft die beschafften Mittel zunächst thesaurieren, wenn das von ihr zu finanzierende steuerbegünstigte Vorhaben verzögert wird.[1169]

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