rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Überbrückungsmaßnahme. Erlöschensautomatik. Amtsangemessene Beschäftigung. Zurruhesetzungsverfahren. Dienstunfähigkeit. Feststellungsinteresse. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erlöschensautomatik des § 78 Abs. 1 Satz 2 LBG tritt auch dann ein, wenn ein auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zwar rechtzeitig im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG eingeleitet worden ist, der Erlass einer entsprechenden Verfügung jedoch mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen scheitert.

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 5; LBG §§ 55, 73 S. 1, § 78 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Beschluss vom 05.08.2004; Aktenzeichen 6 K 953/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05. August 2004 – 6 K 953/04 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt für den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 25.04.2002 wiederherzustellen, jedoch bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 LBG aufgrund des Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung gegenstandslos geworden ist.

Danach erlischt das Verbot kraft Gesetzes, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten u.a. ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Darüber hinaus dürfte die Erlöschensautomatik aber auch dann eintreten, wenn ein solches Verfahren – wie hier – zwar rechtzeitig eingeleitet wurde, der Erlass einer auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses zielenden Verfügung jedoch mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen scheitert. Dafür spricht insbesondere der Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als bloße Überbrückungsmaßnahme von nur vorübergehender Dauer, die bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit eine einstweilige Regelung trifft (vgl. zur entspr. bundesrechtlichen Vorschrift nur Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 60 Rdnr. 7, sowie Bayer. VGH, Beschluss vom 27.11.1986, Schütz, BeamtR ES/B I 2.2 Nr. 3). Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die vom Dienstherrn vorgetragenen Gründe eine Beendigung des Beamtenverhältnisses – zumindest derzeit – nicht tragen, wird der befristeten Entbindung des Beamten von der Wahrnehmung seines Dienstpostens die rechtliche Grundlage entzogen. Anderenfalls hätte es der Dienstherr in der der Hand, den Beamten dauerhaft von seiner Amtsausübung fernzuhalten, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dies widerspräche der Intention des § 78 Abs. 1 LBG, den Anspruch des Beamten auf amtsgemäße Beschäftigung nur temporär auszusetzen.

Ausgehend hiervon ist das vom Antragsgegner rechtzeitig eingeleitete Verfahren mit dem Ziel, die Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit gem. § 55 LBG in den Ruhestand zu versetzen, am 01.07.2002 – aus Sicht des Antragsgegners erfolglos – beendet worden. Zwar enthält das Landesverwaltungsverfahrensgesetz – im Gegensatz zu der Frage des Beginns des Verwaltungsverfahrens (vgl. §§ 9, 22 LVwVfG) – keine Regelung über das formelle Ende eines Verwaltungsverfahrens. Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren seinen Abschluss findet, wenn die Voraussetzungen für dessen Weiterführung nicht (mehr) gegeben sind. So liegen die Dinge hier. Aus dem an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport gerichteten Schreiben des Finanzministeriums vom 01.07.2002 ergibt sich, dass dieses die angestrebte Zurruhesetzung der Antragstellerin für verfrüht hielt und deshalb sein Einvernehmen zur Versetzung in den Ruhestand ausdrücklich nicht erteilte. Damit war das vom Antragsgegner eingeleitete Verfahren abgeschlossen, denn ohne das erforderliche Einvernehmen des Finanzministeriums konnte der Antragsgegner sein Ziel, die Antragstellerin in den Ruhestand zu versetzen, jedenfalls auf der Grundlage des damaligen Sachstandes nicht mehr erreichen.

Dem steht nicht entgegen, dass das Oberschulamt Tübingen ausweislich seines Schreibens an die Antragstellerin vom 15.07.2002 davon ausging, das Zurruhesetzungsverfahren sei deswegen noch nicht beendet, weil die Antragstellerin nach Auffassung des Finanzministeriums verpflichtet sei, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Denn tatsächlich hat das Finanzministerium im Schreiben vom 01.07.2002 lediglich auf die – unabhängig von einem Zu...

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