Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Eingruppierung. Verweigerung der Zustimmung. Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Angestellten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Infolge der auf 31.12.1983 ausgesprochenen Kündigung der Vergütungsordnung zum BAT ist die Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (Einstellung und, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, Eingruppierung) hinsichtlich der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe der kraft Verwaltungsanordnung weiter anzuwendenden Vergütungsordnung eröffnet (wie Beschluß des Senats vom 14.5.1985 – 15 S 2947/84 –).

2. Zur Frage, ob die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer Eingruppierung nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unbeachtlich ist (hier verneint).

 

Normenkette

LPVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 11.09.1985; Aktenzeichen PVS 11/85)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des beteiligten Dienststellenleiters wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 1985 – PVS 11/85 – geändert, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die Dienststelle habe im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Angestellten Barbara S. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Eingruppierung verletzt. Der Antrag des Antragstellers wird auch insoweit abgelehnt. Im übrigen wird die Beschwerde des beteiligten Dienststellenleiters zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Aufgrund der Absenkung der Eingangsbesoldung der Beamten und der Entschließung des Deutschen Bundestags vom 9.12.1983, eine solche Absenkung auch im Tarifbereich vorzunehmen, kündigten der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) zum BAT zum 31.12.1983. Das Finanzministerium Baden-Württemberg erließ unter dem 27.12.1983 eine Verwaltungsvorschrift „über die Absenkung der Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes” (GABl. 1984 S. 38; Bekanntmachung der Neufassung vom 8.2.1985, GABl. S. 421). Nach diesen Richtlinien ist, wenn nach dem 31.12.1983 ein Angestelltenverhältnis begründet wird, die Anwendung der Vergütungsordnung in der am 31.12.1983 geltenden Fassung arbeitsvertraglich zu vereinbaren (Nr. 2). Wird das Angestelltenverhältnis ohne unmittelbaren Anschluß an ein vor dem 1.1.1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, ist die Anwendung der Vergütungsordnung arbeitsvertraglich mit näher bestimmten Maßgaben zu vereinbaren (Nr. 3). Nach Maßgabe der Nr. 3.1 wird der Angestellte, der die Tätigkeitsmerkmale einer der dort bezeichneten Vergütungsgruppen (V a, V b, IV b, II a) erfüllt, bis zum Ablauf einer Frist von drei bzw. vier Jahren „in die jeweils nächstniedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert”. Dies gilt nach Nr. 3.2 für die Höhe der Grundvergütung und sonstiger Leistungen, soweit diese nach der Grundvergütung bemessen sind.

In den nachstehend genannten Fällen erklärte der antragstellende Personalrat der … gegenüber dem Rektoramt der … jeweils unter Hinweis auf § 82 Nr. 1 und 2 LPVG, er verweigere die Zustimmung zu der vom Rektoramt beabsichtigten Eingruppierung.

1) Unter dem 14.1.1985 bat das Rektoramt den Antragsteller um Zustimmung zur Weiterbeschäftigung des Herrn Herbert A. für die Zeit ab 1.1.1985; es sei eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V b BAT vorgesehen. Mit Schreiben vom 22.1.1985 stimmte der Antragsteller der Weiterbeschäftigung zu, lehnte jedoch die beabsichtigte Eingruppierung ab. Dieser Fall ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitbefangen.

2) Unter dem 17.1.1985 bat das Rektoramt den Antragsteller um Zustimmung zur Einstellung der Frau Ursula W. als Verwaltungsangestellte beim …; es sei eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 b vorgesehen. Mit Schreiben vom 24.1.1985 stimmte der Antragsteller der Einstellung zum 22.1.1985 zu, widersprach jedoch der beabsichtigten Eingruppierung. Er führte aus, nach den vom Institut angegebenen Kriterien der Tätigkeit müsse die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT erfolgen. Mit Arbeitsvertrag vom 28.1.1985 stellte das Rektoramt Frau Ursula W. ab 22.1.1985 ein; sie wurde in die Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 b, später rückwirkend ab 22.1.1985 Fallgruppe 1 a, eingruppiert.

3) Das Rektoramt stellte mit Arbeitsvertrag vom 30.10.1980 Frau Barbara S. als Verwaltungsangestellte beim … ein (Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1 b). Ab 1.10.1982 wurde sie im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 c eingruppiert.

Unter dem 28.1.1985 bat das Rektoramt den Antragsteller um Zustimmung, Frau Barbara S. im Zusammenhang mit einer Umsetzung zum … bei dem erwähnten Institut eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen; dabei seien die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 a erfüllt. Mit Schreiben vom 4.2.1985 stimmte der Antragsteller der Übertragung zu, lehnte jedoch eine Eingruppierung in die angefüh...

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