Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalratswahl. Wahlvorschlag Prüfung. Nicht wählbare Bewerber. Streichung. Zurückweisung. Wahlanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält ein sonst ordnungsgemäßer Wahlvorschlag nicht wählbare Bewerber, so muß der Wahlvorstand diese auf dem Wahlvorschlag streichen. Der Wahlvorschlag ist in der berichtigten Fassung der Wahl zugrunde zu legen. Eine Rückgabe des Wahlvorschlags als unheilbar ungültig bedeutet einen Verstoß gegen das Wahlverfahren (a.A. BVerwG, Beschluß vom 27.5.1960, BVerwGE 10, 344 = PersV 1960, 207 = ZBR 1960, 270).

 

Normenkette

BPersVG §§ 25, 14 Abs. 2 S. 2; BPersVWO § 10 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 04.12.1992; Aktenzeichen 16 K 10408/92)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 1992 – 16 K 10408/92 – geändert. Es wird festgestellt: Die am 10. und 11. März 1992 durchgeführte Wahl der … bei der … ist ungültig.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die antragstellende Gewerkschaft (Antragstellerin) wendet sich gegen die Gültigkeit der am 10. und 11.3.1992 durchgeführten Wahl der … bei der Bundesbahndirektion …

Zur Durchführung dieser Wahl bestand bei der Bundesbahndirektion ein aus vier Personen bestehender Bezirkswahlvorstand. Drei Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes bildeten gleichzeitig den Bezirkswahlvorstand für die vom 5. bis 7.5.1992 durchgeführten Bezirkspersonalratswahlen. Beide Bezirkswahlvorstände vermittelten auch die Druckaufträge hinsichtlich der Wahlunterlagen anderer Bezirkswahlvorstände der Deutschen Bundesbahn zu deren Druckerei in …. Um die gleiche Zeit fanden auch in anderen Bundesbahndirektionen die Wahlen zu entsprechenden Bezirksvertretungen statt. Die beiden Bezirkswahlvorständen angehörenden Mitglieder waren für diese Tätigkeiten vollumfänglich freigestellt.

Nach dem Wahlausschreiben für die Wahl der … begann die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am 17.1.1992, ihr Ende war festgesetzt auf Dienstag, den 4.2.1992.

Der Vorsitzende der Antragstellerin reichte zu dieser Wahl am Montag, den 3.2.1992 um 8.27 Uhr persönlich einen 29 Bewerber enthaltenden gewerkschaftlichen Wahlvorschlag beim Bezirkswahlvorstand ein. Die im Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber waren bei 13 verschiedenen Dienststellen beschäftigt. In dem Wahlvorschlag war unter der Nummer 6 ein im Mai 1969 geborener Bewerber benannt, zu dem in der Rubrik „Amts- oder Funktionsbezeichnung” angegeben war: Bundesbahnangestellter. Ferner war unter der Nummer 13 ein im April 1968 geborener Bewerber benannt und dazu in der genannten Rubrik angegeben: Bundesbahnarbeiter. Der Wahlvorschlag war von vier im Bereich der Bundesbahndirektion beschäftigten Beauftragten der Antragstellerin unterzeichnet. In einem gleichzeitig überreichten Schreiben bat die Antragstellerin den Wahlvorstand unter Angabe von Telefonnummern und Rufnummern des bahninternen Basa-Netzes, von etwaigen Beanstandungen die Erstunterzeichnerin, hilfsweise unmittelbar die Antragstellerin zu verständigen.

Die unter den Nummern 6 und 13 genannten Bewerber befanden sich seit 1.3.1991 bis voraussichtlich 31.8.1992 in einer Laufbahnausbildung zum Bundesbahnassistenten. Sie verblieben in dieser Zeit in ihrem Angestellten- oder Arbeiterverhältnis. Die Einstellung junger Bewerber als Angestellte oder Arbeiter in Verbindung mit der alsbaldigen Durchführung der Laufbahnausbildung zum Bundesbahnassistenten erfolgte bei der Bundesbahndirektion erstmals Anfang 1991, um Bewerber zu gewinnen (höhere Vergütung als Angestellte bzw. Arbeiter statt als Anwärter). Vorher wurden nur besonders geeignete langjährige Arbeiter und Angestellte zu einer beamtenrechtlichen Ausbildung unter Fortbestehen ihres bisherigen Beschäftigungsverhältnisses zugelassen.

Am 4.2.1992 gegen 11.00 Uhr rief ein Mitarbeiter der Antragstellerin beim Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstands an und fragte, ob der Wahlvorschlag in Ordnung gehe. Der Vorsitzende antwortete dahin, daß einige Schreibfehler festgestellt worden seien, die der Bezirkswahlvorstand von sich aus ändern werde. Alle Daten der Bewerberliste seien fernmündlich überprüft. Auch der Bewerbervorschlag zu Nummer 29 gehe in Ordnung.

Der Bezirkswahlvorstand hatte zu diesem Zeitpunkt den Wahlvorschlag bereits überprüft. Er war dabei von der Gültigkeit des Wahlvorschlags ausgegangen. Allerdings hatte er bei der fernmündlichen Nachfrage bei den Heimatdienststellen der Bewerber nicht überprüft, ob sich die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in einer dem beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst entsprechenden Berufsausbildung befanden.

Der Bezirkswahlvorstand stellte am 5.2.1992 fest, daß sich die Bewerber zu den Nummern 6 und 13 in der genannten Ausbildung befinden und damit nicht wählbar seien, weshalb der Wahlvorschlag ungültig sei. Dies teilte er gegen 14.00 Uhr der Antragstellerin zunächst fernmündlich und dann auch mit Schreiben vom gleichen Tage mit. In dem Telefongespräch berichtete der Vorsitzende des Bezirkswahlv...

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