Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Übertragung niedrigerer. Dienstaufgaben. Mitbestimmung bei der Übertragung von Dienstaufgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG (Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts mit niedrigerem Endgrundgehalt) greift nicht Platz, wenn dem Beamten nach der Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt wieder Dienstaufgaben seines Amtes im statusrechtlichen Sinne übertragen werden.

 

Normenkette

LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 05.09.1986; Aktenzeichen 8 K 10/86)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 12.03.1990; Aktenzeichen 6 P 32.87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. September 1986 – 8 K 10/86 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über den Umfang der Mitbestimmung bei der Übertragung von Dienstaufgaben.

Beim Finanzamt … wird der Hauptsteuersekretär B beschäftigt, sein Amt ist in die Besoldungsgruppe A 8 eingestuft. Am 15.11.1979 wurden ihm die Dienstaufgaben eines selbständigen Außenprüfers übertragen, die die Dienststelle nach der Besoldungsgruppe A 9 plus Amtszulage bewertet. Am 20.11.1984 wurden ihm die nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstaufgaben eines Mitarbeiters in der Veranlagung übertragen. Im nachträglich eingeleiteten Verfahren der Mitbestimmung verweigerte der Antragsteller hierzu seine Zustimmung. Hierauf wurden dem Hauptsteuersekretär am 17.2.1986 die nach Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Dienstaufgaben eines Mitarbeiters in der Kapitalverkehrssteuer übertragen. Das Verfahren der Mitbestimmung wurde hierfür nicht durchgeführt.

Am 25.4.1986 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß er hinsichtlich der Beauftragung des Hauptsteuersekretärs B. mit Dienstaufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 8 ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG hat. Zur Begründung hat er vorgetragen: Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG habe der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten mitzubestimmen bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt. Diese Voraussetzungen seien auch dann gegeben, wenn einem Beamten nach der Wahrnehmung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt wieder Dienstaufgaben seines eigenen statusrechtlichen Amtes übertragen werden sollen. Zu vergleichen seien die jeweils auszuübenden Dienstaufgaben. Die Versagung der Mitbestimmung würde auch gegen den Zweck des betreffenden Mitbestimmungsrechtes verstoßen. Die Übertragung höher zu bewertender Dienstaufgaben verbessere die Beförderungschancen des Beamten; der Entzug solcher Aufgaben verschlechtere sie wieder. Deshalb sei auch für diesen Vorgang die Mitbestimmung geboten.

Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag des Antragstellers abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Vergleichsgröße für die Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt allein das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne sei. Bei der Übertragung von Dienstaufgaben dieses Amtes sei der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG nicht erfüllt. Ansonsten führe dies zu einer personalvertretungsrechtlich nicht beabsichtigten Festschreibung eines durch die Übertragung eines höheren Dienstpostens gegebenen Besitzstandes.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 5.9.1986 abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt: Die Frage, ob nach dem Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG die Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt gegeben sei, sei allein nach dem statusrechtlichen Amt des Beamten zu beurteilen. Die Übertragung von Dienstaufgaben des dem Beamten verliehenen Amtes unterliege in keinem Falle der Mitbestimmung.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5.9.1986 zu ändern und festzustellen, daß die Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 8 an den Hauptsekretär B. der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag.

Zur Begründung nimmt er im wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag Bezug.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.

Den Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgewiesen. Denn die bezeichnete Übertragung von Dienstaufgaben unterlag nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.

In Betracht zu ziehen war der durch § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG geregelte Tatbestand der Mitbestimmung. Hiernach hat der Personalrat mitzubestimmen be...

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