Entscheidungsstichwort (Thema)

Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt, Übertragung von Dienstaufgaben eines –. Maßgebende Vergleichsgröße dieses Mitbestimmungstatbestandes

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mitbestimmungstatbestand der nicht nur vorübergehenden Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg ist nicht gegeben, wenn einem Beamten wieder Dienstaufgaben des ihm verliehenen statusrechtlichen Amtes übertragen werden, nachdem er zuvor Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt wahrgenommen hatte.

 

Normenkette

LPVG BW § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.09.1987; Aktenzeichen 15 S 2863/86)

VG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 05.09.1986; Aktenzeichen 8 K 10/86)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 15. September 1987 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 15. November 1979 wurden dem beim Finanzamt Freiburg-Land beschäftigten Hauptsteuersekretär B. die Dienstaufgaben eines selbständigen Außenprüfers übertragen, die nach der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage bewertet sind. Das Amt des Hauptsteuersekretärs ist der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet. Am 20. November 1984 übertrug ihm der Beteiligte, der Vorsteher des Finanzamts Freiburg-Land, die Dienstaufgaben eines Mitarbeiters in der Veranlagung, die nach der Besoldungsgruppe A 9 bewertet sind. Im Januar 1986 beantragte der Beteiligte nachträglich beim Antragsteller, dem Personalrat des Finanzamts Freiburg-Land, die Zustimmung zu dieser Maßnahme, die der Antragsteller aus den Gründen des § 82 Abs. 1 Nr. 2 LPVG verweigerte.

Daraufhin übertrug der Beteiligte dem Hauptsteuersekretär B. am 17. Februar 1986 die Dienstaufgaben eines Mitarbeiters in der Kapitalverkehrssteuer, die nach der Besoldungsgruppe A 8 bewertet sind. Dies hatte er zuvor dem Antragsteller schriftlich mit dem Hinweis angekündigt, daß hierzu dessen Zustimmung nicht erforderlich sei. Die übertragenen Aufgaben entsprechen denen des statusrechtlichen Amtes des Hauptsteuersekretärs B.

Der Antragsteller hat dann das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß er hinsichtlich der Beauftragung des Hauptsteuersekretärs B. mit Dienstaufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 8 ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG hat.

Er hat vorgetragen, daß durch die streitige Maßnahme der Mitbestimmungstatbestand der nicht nur vorübergehenden Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG erfüllt sei. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei das den übertragenen Dienstaufgaben zugeordnete Amt mit dem Amt zu vergleichen, dem die bisher ausgeübten Dienstaufgaben zugeordnet gewesen seien. Eine entsprechende Regelung enthalte die vergleichbare Vorschrift des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, wenn – wie hier – einem Beamten nach der Wahrnehmung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt Dienstaufgaben seines statusrechtlichen Amtes mit – im Vergleich dazu – niedrigerem Endgrundgehalt übertragen würden.

Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag des Antragstellers abgewiesen. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 5. September 1986 festzustellen, daß die Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 8 an den Hauptsteuersekretär B. der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Die streitige Personalmaßnahme habe nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG unterlegen. Nach dieser Vorschrift sei das dem Beamten verliehene statusrechtliche Amt die maßgebliche Vergleichsgröße für die ihm zu übertragenden Dienstaufgaben. Sie solle insgesamt die Fälle erfassen, in denen ein Aufgabenkreis übertragen werden solle, der diesem statusrechtlichen Amt nicht entspreche. Dazu gehöre der vorliegende Fall der wiederhergestellten Identität zwischen der Einstufung des statusrechtlichen Amtes und der Bewertung der übertragenen Dienstaufgaben nicht.

Dies folge zum einen aus dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Sinnzusammenhang, der die im Beamtenrecht inhaltlich bestimmbaren Begriffe der Dienstaufgaben und des Amtes verbinde. Indem das Gesetz den Amtsbegriff hier einfüge, knüpfe es an das dem Beamten entsprechend den Mitbestimmungstatbeständen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LPVG übertragene Amt an. Danach unterlägen u.a. die Anstellung als erste Verleihung eines Amtes, die Beförderung sowie die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung der Mitbestimmung. Ferner solle nach der Systematik der Vorschriften die mit der Anstellung oder Beförderung verbundene Übertragung der dem Amt entsprechenden Dienstaufgaben nicht zusätzlich der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG unterliegen. Ob sich diese Auslegung von der des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterscheide, könne dahinstehen, da dieser Mitbestimmungstatbestand gegenüber § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG unterschiedlich formuliert sei.

Die Auslegung rechtfertige sich auch aus dem Zweck des durch § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG eingeräumten Mitbestimmungsrechts. Bei der Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt solle es gewährleisten, daß die häufig damit verbundene künftige Beförderungsentscheidung nicht auf einen bestimmten Beamten hingeführt werde, ohne den Personalrat bereits an der Einräumung jener Beförderungschancen zu beteiligen. Bei der Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt diene es dem Schutz des Beamten, der hier unmittelbar in seiner Rechtsstellung berührt würde. Der Beamte solle durch seinen Anspruch auf einen amtsangemessenen Aufgabenbereich, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, vor unterwertiger Verwendung geschützt werden.

Im Rahmen dieses Mitbestimmungstatbestandes könnten neben der Vergleichsgröße der Dienstaufgaben des verliehenen statusrechtlichen Amtes nicht zusätzlich die der vom Beamten bisher wahrgenommenen Dienstaufgaben eines ihm nicht verliehenen Amtes berücksichtigt werden. Eine solche unterschiedliche Bestimmung der Vergleichsgröße würde die innere Systematik der Vorschrift sprengen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt,

die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 15. September 1987 sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 5. September 1986 zu ändern und festzustellen, daß die Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 8 auf den Hauptsteuersekretär B. der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat.

Der Antragsteller rügt die Auslegung des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG durch das Beschwerdegericht. Er macht geltend, daß durch die streitige Maßnahme dieser Mitbestimmungstatbestand erfüllt sei, da dem Hauptsteuersekretär B. nicht nur vorübergehend Dienstaufgaben eines Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt übertragen worden seien. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei für die zu übertragenden Dienstaufgaben eines Amtes als Vergleichsgröße das Amt zugrunde zu legen, dem die bisher vom Beamten wahrgenommenen Dienstaufgaben zugeordnet gewesen seien, und nicht das ihm verliehene statusrechtliche Amt. Der Personalrat solle nämlich möglichst frühzeitig bei Maßnahmen mitbestimmen können, die als Voraussetzung für eine Beförderung oder eine vergleichbare Maßnahme anzusehen seien. Insoweit sichere die Mitbestimmung auch den Beförderungsstatus des Beamten, denn sie solle ihn auch davor schützen, für Beförderungsentscheidungen erhebliche Positionen ohne Grund zu verlieren. Mithin unterlägen der Mitbestimmung nicht nur die vorübergehende Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt, sondern auch die sie rückgängig machende Übertragung von Dienstaufgaben entsprechend dem verliehenen statusrechtlichen Amt. Wäre nämlich allein beabsichtigt, den Beamten in einem Beförderungsamt zu erproben, könnte dies befristet werden, um dann die Frage seiner Beförderung oder weiteren amtsangemessenen Verwendung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hätten sich durch die zweimalige Verringerung der Wertigkeit der von dem Beamten längerfristig wahrgenommenen, gegenüber dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt höherwertigen Dienstaufgaben seine Beförderungsaussichten unwiderruflich verschlechtert. Daß die vergleichbaren Mitbestimmungstatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG und des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG im Hinblick auf die Verwendung des Amtsbegriffes unterschiedlich formuliert seien, sei unerheblich.

Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt den Ausführungen der Rechtsbeschwerde entgegen.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er stimmt dem angefochtenen Beschluß zu und trägt ergänzend vor, daß die streitige Maßnahme zum einen deshalb nicht der Mitbestimmung unterliege, weil dies im Ergebnis auf die dem Dienstherrn allein obliegende Beurteilung eines Beamten im Einzelfall hinausliefe, und zum anderen, weil die enumerative Aufzählung der Mitbestimmungstatbestände dies nicht zulasse.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluß zu Recht zurückgewiesen. Die Übertragung der Dienstaufgaben eines Mitarbeiters in der Kapitalverkehrssteuer an den Hauptsteuersekretär B. unterlag nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung.

Nach der – für die Beurteilung der Mitbestimmungspflichtigkeit dieser Personalmaßnahme allein in Betracht kommenden – Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG –) in der Fassung vom 1. Oktober 1975 (GBl. S. 693) hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten bei nicht nur vorübergehender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt mitzubestimmen. Diese Voraussetzungen für eine Beteiligung des Personalrats sind dann nicht gegeben, wenn – wie hier – einem Beamten wieder Dienstaufgaben des ihm verliehenen statusrechtlichen Amts übertragen werden, nachdem er zuvor Dienstaufgaben eines Amts mit höherem Endgrundgehalt wahrgenommen hatte. Zu Recht hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG maßgebliche Vergleichsgröße für die Beantwortung der Frage, ob die dem Beamten zu übertragenden Dienstaufgaben einem Amt mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt zuzuordnen sind, die Dienstaufgaben des ihm verliehenen Amtes im statusrechtlichen Sinn sind (vgl. Widmaier/Leuze/Lindenberg-Wendler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 75 Rn. 16). Die Mitbestimmungsvorschrift ist nur dann erfüllt, wenn gegenüber diesem statusrechtlichen Amt das den zu übertragenden Dienstaufgaben zugeordnete Amt mit einem höheren oder niedrigerem Endgrundgehalt bewertet ist.

Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG. Mit der Wortfolge des „Amtes mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt” knüpft die Vorschrift nicht an die bisherige Tätigkeit des betroffenen Beamten (Dienstpostens), sondern an sein statusrechtliches Amt an. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach dem ihm im Wege der Statusbegründung verliehenen Amt (vgl. Fürst, GKöD III, K § 19 Rz. 3 ff.). Mit diesem Amtsbegriff regeln die Beamtengesetze die Rechtsstellung des Beamten und seine zulässige Verwendung (so u.a. in LEG BW: § 9 Nr. 3 zur Anstellung, § 34 Abs. 1 zur Beförderung, § 36 Abs. 1 zur Versetzung und § 37 Abs. 1 zur Abordnung). Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsangemessene Besoldung fest (vgl. BVerwGE 65, 270 ≪272≫ mit weiteren Nachweisen). Damit kann sich die in § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG enthaltene Steigerungsform „höher oder niedriger” nur darauf beziehen, ob die dem Beamten zu übertragenden Dienstaufgaben dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen oder aber höher oder niedriger als dieses zu bewerten sind. Eines besonderen Hinweises auf diese Vergleichsgröße bedurfte es im Hinblick auf die an das Beamtenrecht anknüpfende Formulierung des Mitbestimmungstatbestandes nicht. Auch die vorausgehenden Mitbestimmungstatbestände in § 75 Abs. 1 Nr. 1 (Einstellung oder Anstellung eines Beamten) und Nr. 2 (Beförderung eines Beamten, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe) betreffen durchweg das zu verleihende bzw. verliehene statusrechtliche Amt eines Beamten.

Diese sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG ergebende Auslegung wird dadurch bestätigt, daß der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 2 LPVG in vergleichbaren Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht, ausdrücklich „die bisherige Tätigkeit” als Vergleichsgröße festlegt. Im Umkehrschluß ist hieraus zu folgern, daß der Landesgesetzgeber bei den Personalangelegenheiten der Beamten im Rahmen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG als Vergleichsgröße gerade nicht, abweichend von den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, das Amt zugrunde legen wollte, dem „die bisherige Tätigkeit”, nämlich die bisher von dem Beamten wahrgenommenen Dienstaufgaben, zugeordnet gewesen war. Denn anderenfalls hätte es angesichts der besonderen Bedeutung des dem Beamten verliehenen statusrechtlichen Amtes im Beamtenrecht zumindest nahegelegen, auch in § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG die Vergleichsgröße der „bisherigen Tätigkeit” entsprechend aufzunehmen.

Daß bei der Anwendung des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG als Vergleichsmaßstab lediglich das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn maßgeblich ist, ergibt sich auch aus der Zweckbestimmung der Vorschrift. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht Sinn und Zweck der Mitbestimmungsregelung, den Beförderungsstatus eines Beamten zu sichern und ihn davor zu schützen, ohne Grund relevante Positionen zu verlieren, die bei Beförderungsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Der Schutzzweck der Mitbestimmungsvorschrift ist vielmehr für die darin geregelten Personalmaßnahmen unterschiedlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der nicht nur vorübergehenden Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts mit höherem Endgrundgehalt soll durch § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG eine möglichst frühzeitige Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten sichergestellt werden, in denen eine Vorentscheidung über die mitbestimmungspflichtige Beförderung (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG) liegen kann. Damit hat der Landesgesetzgeber dem Rechtsgedanken Ausdruck gegeben, daß das Beteiligungsrecht der Personalvertretung nicht durch beteiligungsfreie Vorentscheidungen eingeschränkt und weitgehend ausgehöhlt wird (vgl. BVerwGE 13, 291 ≪292≫; 37, 169 ≪172≫; 50, 80 ≪87≫). Entsprechend soll – wie bei einer Beförderung – im Wege der Mitbestimmung gewährleistet werden, daß durch die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden (vgl. BVerwGE 61, 325 ≪331≫). Der Mitbestimmungstatbestand der nicht nur vorübergehenden Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt dient demnach, soweit damit die Interessen der einzelnen Beamten geschützt werden sollen, nicht dem Schutz des ausgewählten Beamten im Hinblick auf seinen Beförderungsstatus, sondern allein dem Schutz der bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigten Beamten.

Auch durch die Mitbestimmung des Personalrats bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt sollen für den Fall, daß dem Beamten vorher Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt übertragen worden waren, nicht etwa die Beförderungschancen des betroffenen Beamten geschützt werden, die sich für ihn aus der Beibehaltung dieser Dienstaufgaben eines höher bewerteten Amtes ergeben können. Dieser Mitbestimmungstatbestand soll vielmehr nach seinem Sinn und Zweck allein dem Schutz des Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor der Übertragung von Dienstaufgaben dienen, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich „unterwertig” sind. Der Beamte hat grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, d.h. eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs (vgl. BVerwGE 49, 64 ≪67 f.≫; 60, 144 ≪150≫; 65, 270 ≪273≫). Mit einer solchen, den Beamten in seiner Rechtsstellung unmittelbar betreffenden Regelung ist aber die hier streitige Personalmaßnahme in ihrer beamtenrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bedeutung nicht vergleichbar. Der Beamte muß nämlich jederzeit eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen, da er kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im funktionellen Sinne hat (vgl. BVerfGE 8, 332 ≪344 ff.≫; 43, 242 ≪282≫; 47, 327 ≪411≫; BVerwGE 60, 144 ≪150≫). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich daraus jedoch für ihn ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung ergibt. Mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens ist weder ein Anspruch auf Beförderung noch ein Anspruch auf höhere Dienstbezüge verbunden (vgl. Beschluß vom 15. Juli 1977 – BVerwG 2 B 36.76 – ≪Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66≫; Urteil vom 24. Januar 1985 – BVerwG 2 C 39.82 – ≪Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 24≫; Urteil vom 26. Juni 1986 – BVerwG 2 C 41.84 – ≪Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1≫). Aus der Sicht des Personalvertretungsrechts sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum der Personalrat gerade in diesem Falle die beamtenrechtlich nicht verfestigten individuellen Interessen eines Beschäftigten schützen können sollte. Die bloße Hoffnung oder Chance auf Beförderung ist kein personalvertretungsrechtlicher Ansatz für eine Beteiligung des Personalrats (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1979 – BVerwG 6 P 61.78 – ≪PersV 1981, 244 = DÖV 1980, 215 = ZBR 1980, 158≫). Mithin soll auch dieser Mitbestimmungstatbestand nicht denjenigen Beamten, dem die Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt übertragen worden waren, davor schützen, daß er diese höherwertigen Aufgaben und damit seine Beförderungschance behält.

Nach alledem kommt – wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat – auch nicht in Betracht, neben der Vergleichsgröße der Dienstaufgaben des dem Beamten verliehenen statusrechtlichen Amtes in diesem Mitbestimmungstatbestand zusätzlich die vom Beamten bisher wahrgenommenen Dienstaufgaben eines ihm nicht verliehenen Amtes mit höherem Endgrundgehalt zu berücksichtigen. Ob diese aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck folgende Auslegung des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG von der des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG abweicht, kann dahinstehen, da sich beide Vorschriften im Wortlaut unterscheiden.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO n.F.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert, Albers

 

Fundstellen

DVBl. 1990, 885

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