Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Deutsche Bundespost. Hebung der Arbeitsleistung. Dienstplan für Schalterdienst. Zeitansatz Kürzung. Mitbestimmungen bei der Änderung des Dienstplans für das Postamt … (Schalter 1/Betriebsleiterablöser)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Legt ein Dienstplan nach Dauer und Lage minutengenaue Zeitspannen fest zur Wahrnehmung im einzelnen bestimmter oder festliegender Tätigkeiten, so bedeutet die Kürzung solcher Zeitspannen Ohne eine Verringerung der wahrzunehmenden Tätigkeiten eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG, wenn der Beschäftigte keine Möglichkeit hat, die Güte dieser Tätigkeiten entsprechend zu verringern.

2. Werden durch eine Änderung des Dienstplans eines Schalterbeamten der Deutschen Bundespost die nach den Schalteröffnungszeiten liegenden Zeitspannen für die tages-, wochen- und monatsabschließenden Schalterarbeiten ohne Verringerung des Arbeitsanfalls gekürzt, so liegt darin eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes (Parallelentscheidung zu 15 S 1248/90 und 15 S 1364/90).

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Beschluss vom 23.04.1990; Aktenzeichen Pers. 1315/89)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 10.03.1992; Aktenzeichen 6 P 13.91)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 1990 – Pers.1315/89 – geändert. Es wird festgestellt, daß der Beteiligte bei der Einführung des Dienstplans für das Postamt … (Schalter 1/Betriebsleiterablöser) zum 1. April 1989 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG verletzt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Dem Postamt … (Dienststelle) sind etwa 100 Amtsstellen nachgeordnet, darunter das Postamt … Der antragstellende Personalrat vertritt auch die bei diesen Amtsstellen Beschäftigten.

Im Zusammenhang mit der zum 1.4.1989 erfolgten Einführung der 39-Stunden-Woche erließ der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen unterm 27.1.1989 eine Verfügung mit Rahmenregelungen dazu. Danach sollten die Verkürzung der Wochenarbeitszeit um eine Stunde und zahlreiche betriebliche, organisatorische und personalwirtschaftliche Vorgänge zweckmäßigerweise zusammengefaßt werden. Es gehe dabei um zentrale betriebliche und organisatorische Maßnahmen sowie um allgemeine Änderungen von Bemessungsvorgaben, so um die Kürzung von Neben-, Verteil- und Erholungszeiten. Es werde davon ausgegangen, daß die Verkürzung der Wochenarbeitszeit weitgehend ohne Personalmehrbedarf möglich sei.

In Anlehnung daran stellte vorliegend die Dienststelle die Dienstpläne in den zu seinem Dienstbereich gehörenden Postämtern und Poststellen auf die verkürzte Wochenarbeitszeit um.

Das vorliegende Beschlußverfahren betrifft die Umstellung des Dienstplans für den Inhaber eines A 7-Dienstpostens beim Postamt … Dieser Dienstposten bezieht sich auf den Schalterbeamten des Schalters 1, der jeweils am Donnerstag den Betriebsleiter in dessen Tätigkeit ablöst („Dienstplan Schalter 1/Betriebsleiterablöser”). Die Öffnungszeiten des Schalters 1 dieses Postamtes blieben von der Umstellung unberührt. Der Schalter war in jener Zeit geöffnet von Montag bis Freitag jeweils von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 17.30 Uhr und am Samstag von 8.30 bis 12.00 Uhr. Der Dienstplan sah vor und nach der Umstellung vor, daß der Dienstposteninhaber montags, dienstags, freitags und samstags Schaltertätigkeiten wahrnimmt, mittwochs frei hat und donnerstags den Betriebsleiter ablöst. Am Schalter 1 werden auch Stadtomnibus-Zeitkarten für die … vertrieben.

Für diesen Dienstposten war die regelmäßige wöchentliche Anwesenheitszeit beim Postamt bis März 1989 auf 38 Stunden und 50 Minuten festgesetzt. Hinzu kam ein pauschalierter wöchentlicher Zeitzuschlag von 1 Stunde und 10 Minuten, und zwar für Mehrarbeiten am Monatsende (25 Minuten), für den RSV-Abschluß (15 Minuten), für das Betreuen der Wertzeichengeber im Ort (20 Minuten) und für Dienstunterricht außerhalb der Dienststunden (10 Minuten).

Die Kürzung der Wochenarbeitszeit wurde in der Form vorgesehen, daß zum einen der pauschalierte wöchentliche Zeitzuschlag von bisher 1 Stunde und 10 Minuten um 25 Minuten auf 45 Minuten gekürzt wurde: Für Mehrarbeiten am Monatsende wurden statt 25 nur noch 15 Minuten angesetzt (Kürzung 10 Minuten je Woche), für das Betreuen der Wertzeichengeber im Ort statt 20 nur noch 10 Minuten (Kürzung 10 Minuten je Woche), und für den Dienstunterricht außerhalb der Dienststunden statt 10 nur noch 5 Minuten (Kürzung 5 Minuten je Woche). Der Zeitzuschlag für den Abschluß von 15 Minuten blieb unberührt.

Die Kürzung der Wochenarbeitszeit wurde zum anderen durch Kürzung der Anwesenheitszeit bewirkt. An 3 Schaltertagen des Dienstposteninhabers wurde die Anwesenheitszeit um je 5 Minuten gekürzt (Vorverlegung des Dienstendes montags und freitags von 18.10 Uhr auf 18.05 Uhr und dienstags von 19.30 Uhr auf 19.25 Uhr (Kürzung 15 Minuten je Woche). Die Anwesenhei...

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