Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Einschränkung Theater. künstlerisches Mitglied. Bühneninspektor. Theatermeister. Mitbestimmung bei der Einstellung und Eingruppierung von Bühneninspektoren

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Bühneninspektor, dessen Dienstvertrag nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) geschlossen wurde und der in dieser Eigenschaft „als Mitglied des Theaters” in der Kunstgattung Technik in die Gestaltung von Aufführungen einen eigenen schöpferischen künstlerischen Leistungsbeitrag einbringen soll, ist im Sinne des die Mitbestimmung einschränkenden § 95 LPVG künstlerisches Mitglied des Theaters.

 

Normenkette

LPVG § 81 S. 1, § 95; BPersVG § 77 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 10.01.1992; Aktenzeichen 16 K 2971/90)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 1992 – 16 K 2971/90 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten sind uneins über die Frage, ob die bei der Dienststelle (einem städtischen Theater) tätigen Bühneninspektoren des Kleinen Hauses (Schauspielhauses) künstlerische Mitglieder des Theaters im Sinne von § 95 LPVG sind und bei ihnen deshalb nach dieser Vorschrift die Mitbestimmung des Antragstellers (Personalrats) u.a. bei den Personalangelegenheiten der Einstellung und Eingruppierung nicht stattfindet.

Bis zum Spieljahr 1989/90 gab es beim Kleinen Haus (Schauspielhaus) einen nach BAT eingestuften Beschäftigten mit der Bezeichnung „Bühneninspektor” sowie zwei ebenfalls nach BAT eingestufte Theatermeister. Zur Spielzeit 1990/91 wurden beim Kleinen Haus anstelle dieser drei Personen drei Beschäftigte unter der Funktionsbezeichnung „Bühneninspektor” tätig. Beschäftigte mit der Bezeichnung „Theatermeister” gibt es seitdem allein im Großen Haus.

Alle drei zu Beginn der Spielzeit 1990/91 (3.9.1990) beim Kleinen Haus eingestellten Bühneninspektoren war für zwei Spielzeiten eingestellt worden, also bis zum Ende der Spielzeit 1991/92. Einer der Eingestellten … war bereits zuvor, seit der Spielzeit 1988/89, Theatermeister. Ein zweiter … war zuvor, seit Anfang 1990, aushilfsweise Theatermeister. Der dritte … war zuvor Magazinverwalter; er hatte sich zum Theatermeister fortgebildet. Die Dienstverträge dieser drei Beschäftigten wurden auf der Grundlage des Bühnentechniker-Tarifvertrags (BTT) abgeschlossen. Nach § 1 der Dienstverträge wurden sie „als Mitglied des Nationaltheaters … für die Kunstgattung Technik als Bühneninspektor eingestellt”. (Die Kunstgattung ist bei zwei der Dienstverträge nicht angegeben.) § 2 BTT sieht vor, daß im Dienstvertrag festzustellen ist, wenn „überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben” ist. Die §§ 6 der drei Dienstverträge enthalten den folgenden oder sinngemäßen Wortlaut: „Es handelt sich um eine überwiegend künstlerische Tätigkeit.”

Nach einer Dienstanweisung der technischen Direktion des Theaters vom 18.11.1988 war der damals einzige Bühneninspektor des Kleinen Hauses (Schauspielhauses) verantwortlich für den technischen Bereich. Er war u.a. Entscheidungsträger bei Abwesenheit des Technischen Direktors bzw. seines Stellvertreters im Sachbereich. Er erstellte die Dienstpläne für die Meister und Bühnentechniker. Hinsichtlich der Proben war er u.a. verantwortlich für korrekte Proben. Er mußte teilnehmen an Bauproben sowie Regie- und Bühnenbildbesprechungen. Er war Ansprechpartner für die Regisseure und Regie-Assistenten, für die Inspizienten und die Abendspielleiter. Er war zuständig für die Ausarbeitung technischer Realisierungsmöglichkeiten neuer geplanter Ausstattungen, bezogen auf die bühnentechnischen Verhältnisse des Theaters. Ihm oblagen die Vorbereitung, Organisation und Betreuung von eigenen und fremden Gastspielen. Er sollte die Ausstattung auf die Bühnenverhältnisse der Gastspieltheater umsetzen und skizzieren.

Der Antragsteller wandte sich im September 1990 beim Beteiligten gegen die Behandlung der drei als „Bühneninspektoren” bezeichneten Beschäftigten als künstlerisch Tätige. Mit Schreiben vom 3.9.1990 machte er geltend, es handle sich um Theatermeister, die nicht unter den BTT fielen. Sie seien nach BAT/SR 2K einzustellen. Mit Schreiben vom 26.9.1990 machte er geltend, für die tarif- und personalvertretungsrechtliche Stellung der Beschäftigten seien deren Tätigkeiten maßgebend und nicht deren Bezeichnung. So übe der als Bühneninspektor bezeichnete keine andere Tätigkeit aus als die bisherigen Theatermeister. Es sei nicht zu erkennen, daß er überwiegend künstlerisch tätig sei und so weit qualifiziert sei, um die Tätigkeit eines Bühneninspektors ausüben zu können. Er habe erst vor einigen Monaten die Theatermeisterprüfung abgelegt. Die Verantwortung für Unfallsicherheit könne nur jemandem übertragen werden, der dieser Verantwortung gerecht werden könne.

Der Beteiligte antwortete mit Schreiben vom 16.10.1990 dahin, der Bühnentechniker-Tarifvertrag bezeich...

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