Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte bei der Bereitstellung und Benennung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Begründung und Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen nach § 16 Abs. 3 SGB II.

Bei der Stadt Oldenburg sind ungefähr 140 Beschäftigungsmöglichkeiten für Hilfsbedürftige nach § 16 Abs.3 SGB II eingerichtet. Die Möglichkeiten zur Beschäftigung werden von den einzelnen Ämtern der Stadt ermittelt, vom Amt für Personal- und Organisationsmanagement zusammengefasst und der Arbeitsgemeinschaft Oldenburg zur Förderung gemeldet. In den Förderungsanträgen sind Angaben zu den Tätigkeiten, gegebenenfalls auch zum Ort der Tätigkeit und zu den Anforderungen an den Hilfeempfänger enthalten. Geeignete Hilfsbedürftige werden der Stadt durch die Arbeitsverwaltung zugewiesenen, die sich dabei von Kriterien des Arbeitsmarktes leiten lässt. Die Dauer der Beschäftigung kann zwischen 6 und 12 Monaten variieren. In der Regel werden Beschäftigungsmöglichkeiten für 6 Monate angeboten. Die Arbeitssuchenden werden pro Woche zwischen 15 und 30 Stunden eingesetzt.

Der Antragsteller machte gegenüber dem Beteiligten Mitwirkungsrechte beim Einsatz der Hilfeempfänger gemäß § 16 Abs. 3 SGB II geltend. Der Beteiligte sah keine Möglichkeit für formale Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung, weil die Arbeitsuchenden nicht als Arbeitnehmer eingestellt, sondern durch Verwaltungsakt einer anderen Behörde zugewiesenen würden. Ein Arbeitsverhältnis, bei dessen Begründung die Personalvertretung zu beteiligen sei, werde nicht begründet. Der Beteiligte war bereit, den Antragsteller regelmäßig über die Entwicklung der so genannten 1-Euro Kräfte zu informieren.

Weil eine Einigung nicht zu erzielen war, hat der Antragsteller am 26. April 2005 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Ansicht, bei der Einrichtung von Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs.3 SGB II sei eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung erforderlich, weil reguläre Arbeitsplätze gefährdet werden könnten. Die Personalvertretung müsse sowohl bei der Bereitstellung der Beschäftigungsmöglichkeiten als auch bei der konkreten Einstellung des Arbeitssuchenden beteiligt werden. Auch wenn kein Arbeitsverhältnis begründet würde, so werde der Hilfsbedürftige doch einem Arbeitnehmer vergleichbar in die Dienststelle eingegliedert. Er unterliege der Weisungsbefugnis der Dienststelle bezüglich Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung und sei einem Arbeitnehmer personalvertretungsrechtlich gleichzustellen. Durch die Eingliederung in den Betriebsablauf ergäben sich Auswirkungen auf die Arbeiter und Angestellten, die personalvertretungsrechtlich begleitet werden müssten. Dabei sei es unerheblich, ob die Eingliederung durch einen Vertrag oder durch einen Verwaltungsakt erfolge.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte bei der Besetzung und Vereinbarung zur Aufnahme eines Beschäftigten im Rahmen des § 16 III SGB II Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat,

sowie festzustellen, dass der Beteiligte bei der Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche für Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 III SGB II Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat,

sowie dem Beteiligten zu untersagen, ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers Beschäftigungsgelegenheiten gem. § 16 III SGB II bereitzustellen und gegenüber der Arbeitsagentur zu benennen,

sowie dem Beteiligten zu untersagen, Vereinbarungen zur Aufnahme eines Beschäftigten im Rahmen des § 16 III SGB II abzuschließen, bevor nicht die Zustimmung des Antragstellers vorliegt.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Seiner Ansicht nach ist der Antragsteller als Gesamtpersonalrat nicht zur Antragstellung befugt, weil Beschäftigungsmöglichkeiten für Hilfeempfänger nach § 16 Abs. 3 SGB II nur in der Hauptdienststelle, nicht aber in den vom Antragsteller auch vertretenen ausgegliederten Dienststellen geschaffen würden. Abgesehen davon könne der Antrag auch keinen Erfolg haben, weil ein Unterlassungsanspruch dem Personalvertretungsrecht fremd sei. Auch materiell seien die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht gegeben. Eine Mitbestimmung bei Einstellung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil mit dem Hilfeempfänger kein Vertrag über seine Beschäftigung geschlossen werde. Der Hilfeempfänger werde durch einen Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung zugewiesen, auf den der Beteiligte keinen Einfluss habe. Auch bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3 SGB II bereitgestellt würden, könnte der Antragsteller nicht beteiligt werden. Insbesondere ergebe sich sein Beteiligungsrecht nicht aus der Mitwirkung bei der Aufstellung des Stellenplans, weil diese Beschäftigungsmöglichkeiten nicht im Stellenplan...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge