Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein-Euro-Job. Einstellung. Mitbestimmung. Personalrat. Personalvertretungsrecht des Landes

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Personalrat steht bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von so genannten „Ein-Euro-Jobs” im Sinne des § 16 Abs 3 SGB II ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs 1 Ziffer 2 Buchst a HPVG zu.

 

Normenkette

HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 2A; SGB II § 16 Abs. 3

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem antragstellenden Personalrat bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von „Ein-Euro-Jobs” im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes zusteht.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 77 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a Hessisches PersonalvertretungsgesetzHPVG – hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften, die Leistungen nach dem 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt beziehen (so genannte Ein-Euro-Jobs).

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Soweit es sich bei diesen Arbeitsgelegenheiten um „im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten” handelt, die nicht im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert werden, ist dann den „erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II (früher Arbeitslosenhilfe) eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen”. Durch diese Tätigkeit soll ausdrücklich ein „Arbeitsverhältnis” mit dem Maßnahmeträger nicht zu Stande kommen.

Im Monatsgespräch zwischen dem Antragsteller und dem anwesenden Bürgermeister am 3. Februar 2005 fanden Erörterungen unter dem Tagesordnungspunkt „Konsequenzen Hartz IV” statt. Auf Nachfrage des Antragstellers erklärte der anwesende Bürgermeister, dass auch innerhalb der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben Arbeitsgelegenheiten für die so genannten Ein-Euro-Jobs geschaffen werden sollen. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass mit der Eingliederung der zugewiesenen Personen in den Betriebsablauf diese Maßnahmen seiner Mitbestimmung unterliegen würden. Der Beteiligte sagte eine Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit dem Hessischen Städtetag zu. In einem Gespräch vom 4. März 2005 wurden seitens der Dienststellenvertreter erklärt, dass nach dortiger Auffassung keine Mitbestimmung bei der Schaffung und Beschäftigung von Arbeitsgelegenheiten bestehe. Dem Antragsteller würden aber im Rahmen der Informationspflicht die Anträge der Ämter zugeleitet werden.

Mit Schreiben vom 14. März 2005 bat der Antragsteller den Dienststellenleiter nochmals um endgültige Bescheidung, dass die Maßnahmen nicht der Mitbestimmung unterliegen. Mit Schreiben vom 18. März 2005 lehnte der Beteiligte eine Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HPVG ab, da die Personen in den Arbeitsgelegenheiten der Stadt durch Verwaltungsakt zugewiesen werden und demnach keine Einstellungsentscheidung durch die Stadt getroffen werden könne. Dem Antragsteller würden jedoch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Anträge auf Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten vollständig zur Kenntnis gegeben. Es wurden bislang mindestens folgende Arbeitsgelegenheiten für hilfebedürftige Leistungsempfänger in Ein-Euro-Zusatzjobs für jeweils sechs Monate bewilligt:

1 Platz beim Ordnungsamt mit 20 Wochenstunden beginnend ab dem 1. April 2005,

2 Plätze beim Planungs- und Hochbauamt mit jeweils 30 Wochenstunden beginnend ab dem 1. April 2005,

1 Platz beim Bauordnungsamt mit 30 Wochenstunden beginnend ab dem 18. April 2005,

10 Plätze beim Stadtbetriebsamt mit jeweils 30 Wochenstunden beginnend ab dem 18. April 2005 und

5 Plätze beim Jugendamt mit jeweils 25 Wochenstunden beginnend ab dem 1. April 2005.

Die vorgenannten Arbeitsgelegenheiten wurden jeweils durch Bescheide der Lahn-Dill-Arbeit GmbH (Gesellschaft für soziale Grundsicherung und Arbeitsmarktintegration mbH) bewilligt und die Mehraufwandsentschädigung auf 1,30 EUR je geleisteter Beschäftigungsstunde festgesetzt. Zudem wurde in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden die öffentliche Beschäftigungszeit je Zusatzjob festgesetzt und darauf hingewiesen, dass die Zuweisungsdauer für die Hilfeempfänger individuell festgelegt werde. Die Vorauswahl der für die einzelnen Arbeitsgelegenheiten in Frage kommenden Personen erfolgt durch die im Auftrag des Beteiligten tätig werdende Gesellschaft für Wirtschaftsförderung, Ausbildungs- und Beschäftigungsinitiativen mbH (GWAB) mit Sitz in A-Stadt. Die GWAB bietet neben Qualifizierungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsprojekten sowie Beschäftigungs- und Umschulungsmöglichkeiten in eigenen Betrieben auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden an.

In verschiedenen Gesprächen mit dem Dienststellenleiter wurde dem Antragsteller angedeutet, dass es bei diesen beantragten und geschaffenen Arbeitsgelegenheiten bei der Stadt nicht verbleiben solle, sondern beabsichtigt sei, ...

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