Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. März 2011 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen

 

Tatbestand

Rz. 2

 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für eine in seinem Eigentum stehende Wohnung in der J…-straße 00 in 00000 Köln. Der Kläger war dort früher mit Hauptwohnung und seit dem 27. Dezember 2002 mit Nebenwohnung gemeldet. Mit Hauptwohnsitz ist der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau unter einer Anschrift in 00000 C… gemeldet. Die Wohnung J…-straße 00, 00000 Köln hat der Kläger am 11. Mai 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2009 abgemeldet.

Rz. 3

 Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2008 zur Abgabe einer Erklärung zur Zweitwohnungssteuer aufgefordert hatte, reichte der Kläger am 25. März 2008 eine Zweitwohnungssteuererklärung ein, in der er angab, dass die Wohnung in der J…-straße 00 in 00000 Köln für ihn keine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS – sei, da es sich dabei um eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 6 ZwStS handele und sich die eheliche Wohnung in C… befinde. Der Kläger füllte das Beiblatt zu § 2 Abs. 6 ZwStS aus und gab an, die Kölner Wohnung an fünf Tagen in der Woche zu nutzen, da er in Vollzeit als Finanzfachmann bei der BHW arbeite.

Rz. 4

 Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, Angaben zur Wohnfläche und Ausstattung der Wohnung nachzureichen. Nachdem der Kläger die Wohnung zwischenzeitlich zum 1. Januar 2009 abgemeldet hatte, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 21. Juli 2009 erneut auf, die genannten Unterlagen nachzureichen. Sie teilte mit, dass ihr eine Abmeldung vom 11. Mai 2009 vorliege und dass eine Steuerpflicht bis zum 30. April 2009 bestehe. In seiner schriftlichen Antwort wies der Kläger erneut darauf hin, dass er die Kölner Wohnung aus beruflichen Gründen gehalten und seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Ehefrau in C… gehabt habe. Außerdem teilte er mit, dass er im Jahr 2008 aus der Berufstätigkeit ausgeschieden sei und die Wohnung aufgegeben habe.

Rz. 5

 Die Beklagte nahm daraufhin eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor und setzte mit Bescheid vom 12. November 2009 Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2009 in Höhe von insgesamt 3.016,00 Euro (696,00 Euro jährlich) fest.

Rz. 6

 Der Kläger hat am 11. Dezember 2009 Klage erhoben.

Rz. 7

 Er ist der Ansicht, dass er nicht verpflichtet sei, Zweitwohnungssteuer für die Wohnung in der J…-straße 00 in 00000 Köln zu zahlen, da es sich um eine berufliche Nebenwohnung im Sinne des § 2 Abs. 6 ZwStS gehandelt habe. Er trägt vor, er habe zunächst als Angestellter und seit dem 1. September 1987 als freiberuflicher Handelsvertreter und Finanzberater für die BHW Bausparkasse AG in Köln gearbeitet. Die BHW Bausparkasse AG sei im Jahr 2006 von der Postbank Finanzberatung AG übernommen worden. Das Vertragsverhältnis als Handelsvertreter für die BHW/Postbank habe mit dem 30. April 2007 geendet. In der Folgezeit habe er seine Handelsvertretertätigkeit fortgesetzt, indem er für Herrn L…, den Bezirksleiter von der BHW, Verträge vermittelt und hierfür eine anteilige Provision erhalten habe. Diese Tätigkeit habe er bis zum 31. Dezember 2008 ausgeführt. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis mit der BHW im April 2007 sei er regelmäßig an fünf Tagen in der Woche in Köln gewesen. Anschließend habe er sich etwas seltener, zumeist drei bis vier Tage in der Woche in Köln aufgehalten, um von dort aus seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seit dem 31. Dezember 2008 habe er die Nutzung der Wohnung aufgegeben und sie Herrn I… C1. überlassen.

Rz. 8

 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. November 2009 aufzuheben. Mit Bescheid vom 18. März 2011 hat die Beklagte die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 aufgehoben. Gleichzeitig hat sie die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2005 bis 2008 erhöht und eine Steuer von jährlich 1.164,00 Euro (insgesamt damit 4.656,00 Euro) festgesetzt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt, als er die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2009 betrifft.

Rz. 9

 Der Kläger beantragt nunmehr,

Rz. 10

 den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. November 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. März 2011 aufzuheben.

Rz...

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