Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht (Bund)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 22.12.1993; Aktenzeichen 6 P 15.92)

OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 07.04.1992; Aktenzeichen 4 A 11137/91)

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Antragsteller – Beteiligten zu 1) – die Namen der Leistungszulagenempfänger mitzuteilen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller – der Beteiligte zu 1) – rügt mit dem vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die Verletzung der ihm gegenüber bestehenden Unterrichtspflicht durch den Dienststellenleiter des Fernmeldeamtes 1 in Koblenz, den Beteiligten zu 2). Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 01. August 1989 trat die Verordnung über die Gewahrung von Leistungszulagen bei der Deutschen Bundespost (Postleistungszulagenverordnung – PostlZulv –) vom 1. Juli 1989 in Kraft, wonach Beamten der Deutschen Bundespost Zulagen für besondere Leistungen gewahrt werden. Für die Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost – Bereich Telekom – regelt Tarifvertrag Nr. 400 die naheren Einzelheiten über die Gewahrung von Zulagen für besondere Leistungen. In der zur PostLZulv ergangenen Unternehmensrichtlinie vom 24. Juli 1990 wird unter Ziffer 3.2.4 die personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei der Gewahrung der Zulagen wie folgt geregelt:

„Die Personalvertretung wird monatlich über die Zahl der neuen Leistungszulagenempfänger sowie über die Art. und Stufe der an sie gewährten Zulagen unterrichtet. Jeweils nach dem Stand vom 30.06. und 31.12. wird der Personalvertretung eine Übersicht über die Strukturierung der Leistungszulagenvergabe, aus der die Zahl der Leistungszulagenempfänger an diesen Stichtagen nach Art. und Stufe der jeweiligen Zulagen hervorgeht, zur Verfügung gestellt.”

Die gleiche Regelung enthalten die Hinweise der Generaldirektion der Deutschen Bundespost Telekom zum Tarifvertrag Nr. 400 unter Abschnitt 2.2.4, außerdem noch den Zusatz: „Die Beteiligungsrechte nach dem BPersVG bleiben unberührt.”

Der Antragsteller ist der Ruffassung, daß über die vorgenannten Informationen hinaus ihm auch die Namen der Leistungszulagenempfänger mitgeteilt werden müssen, während der Beteiligte zu 2) eine dementsprechende Verpflichtung nicht anerkennt.

Zur Klarung der Streitfrage hat der Antragsteller deshalb am 07. Februar 1991 das Beschlußverfahren eingeleitet.

Zur Begründung seines Standpunktes tragt er vor:

Aus §§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersvG ergebe sich die Notwendigkeit, nicht nur die Zahl der Zulagenempfänger nach Art. und Höhe der Zulagen zu erfahren, sondern auch die Namen der begünstigten Bediensteten. Nur so könne die Aufgabe, eine korrekte Verteilung der Zulagen nach Recht und Billigkeit zu überprüfen, nichtig wahrgenommen werden. Dem stunden Bestimmungen des Bundesdatenschutzes nicht, entgegen.

Er beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die Namen der Leistungszulagenempfänger mitzuteilen.

hilfsweise

dem Vorsitzenden des Antragstellers oder dessen Stellvertreter oder einem anderen vom Antragsteller beauftragten Mitglied die Namen der Leistungsempfänger mitzuteilen.

Der Beteiligte zu 2) bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

Hierfür macht er geltend:

Die in der Unternehmensrichtlinie zur PostLZulV sowie in den Hinweisen zum Tarifvertrag Nr. 400 enthaltenen Beteiligungsrechte des Personalrates orientierten sich an § 75 Abs. 2 Satz 3–5 BPersvG.

Die Gewährung von Leistungszulagen sei vergleichbar mit der Gewährung sozialer Leistungen entsprechend § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BPersvG. Bei diesen habe der Personalrat keinen Anspruch auf Kenntniserlangung individueller Daten. Dieser sei kein Prüfungs- oder Kontrollorgan. In laufende Personal- Verwaltungsangelegenheiten dürfe er sich folglich erst dann einschalten, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für das vorliegen von Rechtsverstößen bestunden. Dies könne zwar für die Vorlage von Bruttolohn- und Gehaltslisten nicht gefordert werden, jedoch seien diese Listen nicht vergleichbar mit einer übersicht, über die Leistungszulagen. Außerdem verbiete sich dies ohne die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Für den vorliegenden Antrag ist das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersvG eröffnet, da es um Fragen der Geschäftsführung des Personalrates geht.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, daß ihm die Namen der Leistungszulagenempfänger mitgeteilt werden. Hierzu ist der Beteiligte zu 2) nach den Bestimmungen der §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Ziffer 2 und insbesondere Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersvG verpflichtet. Die Dienststelle ist grundsätzlich gehalten, der Personalvertretung die Auskünfte zu erteilen, welche diese benötigt, um die ihr im BPersvG zugewiesenen allgemeinen Rufgaben erfüllen oder die ihr gesetzlich eingeräumten ...

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