Tatbestand

Der Kläger ist Oberstudienrat. Er unterrichtet an einem Gymnasium das Fach Bildende Kunst. Er wendet sich mit seiner Klage gegen den im Vergleich zu früher höheren Umfang seiner Unterrichtsverpflichtung, der sich aus der am 1.8.2003 in Kraft getretenen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung – LehrArbzVO – vom 1.7.2003 [HmbGVBl. S. 197]) ergibt.

1. Die bis zum Inkrafttreten der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung geltende Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Stunden (Pflichtstundenverordnung) vom 20.6.2000 (HmbGVBl. S. 107) regelte lediglich die Anzahl der von den Lehrkräften zu erteilenden Pflichtunterrichtsstunden und setzte die Anzahl im wesentlichen gestaffelt nach Schulart fest; für Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, sowie für schwerbehinderte Lehrkräfte sah die Verordnung automatische bzw. auf Antrag zu gewährende Ermäßigungen vor.

Auf der Grundlage des Berichts der 2. Hamburger Lehrerarbeitszeitkommission vom 17.2.2003 beschloß der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung. Diese geht – basierend auf der allgemein für Beamte seit dem 1.8.2002 geltenden wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 12.8.1997, zuletzt geändert am 9.7.2002 [HmbGVBl. 1997, S. 408; 2002, S. 128]) – von einer jährlichen Arbeitszeit von 1.770 Stunden und einer rechnerisch allein auf die 38 Unterrichtswochen verteilten Arbeitszeit von 46,57 Stunden pro Unterrichtswoche aus (§ 4 Abs. 3 LehrArbzVO). Sie enthält erstmals auch Regelungen über die nicht unterrichtsbezogenen funktionsbezogenen und allgemeinen Aufgaben der Lehrkräfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 3 LehrArbzVO) und enthält in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Lehr-ArbzVO – gestaffelt nach Schulart, Schulstufen und Unterrichtsfach – nähere Bestimmungen „Faktoren”) über die Bemessung des mit einer Unterrichtsstunde verbundenen außerunterrichtlichen Zeitaufwands, insbesondere für die Vor- und Nachbereitung. Aufgrund besonderer Verhältnisse einzelner Klassen kann die Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Faktoren im Einzelfall abweichend festlegen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LehrArbzVO).

2. Die Schulleitung des Gymnasiums legte für den Kläger für das Schuljahr 2003/04 eine Unterrichtsverpflichtung von 26 Wochenstunden fest. Für den 5-stündigen Leistungskurs Bildende Kunst in der Klasse 12 wurde abweichend von der Anlage zur Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung (dort: Faktor 1,5) der Faktor 1,8 zugrundegelegt. Wegen der Arbeitszeitberechnung im einzelnen wird auf die Aufstellung in der Sachakte „Widerspruch … AZM” verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.8.2003 erhob der Kläger gegen den ihn betreffenden Unterrichtsplan für das Schuljahr 2003//04 Widerspruch mit dem Ziel, den Umfang der Pflichtstunden wie im Vorjahr festzulegen, in dem er 23 Wochenstunden zu unterrichten hatte. Er halte eine grundsätzliche Klärung des Arbeitszeitmodells für erforderlich.

3. Mit Schriftsatz vom 28.4.2004, bei Gericht am 5.5.2004 eingegangen, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er vorbringt, die neue Lehrerarbeitszeitregelung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. – Im einzelnen trägt der Kläger vor:

Die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung habe, wie sich aus der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zur bisherigen Pflichtstundenverordnung ergebe, mangels ausreichender Vorgaben in § 76 Abs. 1 HmbBG keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung.

Die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung verletze das Fürsorgeprinzip. Die Berechnungen zur Faktorierung der einzelnen Unterrichtsfächer berücksichtigten nicht die Belastungsfaktoren „Größe der Klasse” und „schwierige Schulsituation”. So sei die Unterrichtssituation an seinem Gymnsasium im Vergleich zu anderen Gymnasien dadurch erschwert, daß in manchen Klassen, in denen der Kläger unterrichte, ein besonders hoher Anteil von Schülern ohne muttersprachliche Deutschkenntnisse bestehe. Die Faktorierung des Faches Bildende Kunst in der gymnasialen Oberstufe stelle im Vergleich mit höherfaktorierten Fächern wie z.B. Deutsch, Englisch, Französisch oder Mathematik eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung dar. Auch im Fach Bildende Kunst würden zu korrigierende Arbeiten geschrieben. In diesem Fach gebe es zudem keine vom Lehrer zu verwendenden Schulbücher, so daß der Unterricht mit größerem Aufwand als in anderen Fächern vorzubereiten sei. Die Vermittlung der Lehrziele im Fach des Klägers sei sogar schwieriger als z.B. in Mathematik. Der Kläger als Kunstlehrer müsse sich um die Schüler individuell kümmern, da es z.B. bei der Gestaltung eines Kunstwerks im Gegensatz zum Lösen einer Rechenaufgabe keinen einheitlichen richtigen Weg gebe. – Zwar sei die Schulleitung dem Kläger bei der Unterrichtsverteilung in einigen Punkten entgegengekommen, doch seien die Handlungsspielräume der Schulleitung durch das A...

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