Leitsatz (amtlich)

Die Lehrerarbeitszeitverordnung vom 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 197) ergänzt die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung (ArbzVO) durch Regelungen zur Verteilung der an Schulen anfallenden Aufgaben auf die Lehrkräfte und stellt dabei insbesondere Regeln zur Ermittlung des Umfangs der Unterrichtsverpflichtung auf.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr auf der Grundlage einer Prognose einschätzt, wie viel Zeit für die Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein wird.

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. November 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger ist Oberstudienrat und unterrichtet an einem Aufbaugymnasium das Fach Bildende Kunst. Nach Inkrafttreten der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung erhöhtes sich die Zahl seiner wöchentlichen Unterrichtsstunden von bisher 23 auf 26 Stunden. Er ist der Ansicht, dass das neu eingeführte Lehrerarbeitszeitmodell rechtswidrig sei und begehrt die Feststellung, dass seine darauf fußende Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2003/2004 rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung macht er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) geltend.

Die vom Kläger dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), führen nicht zur Zulassung der Berufung.

1.) Aufgrund der Darlegungen des Klägers hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Soweit der Kläger geltend macht, mit dem Lehrerarbeitszeitmodell werde etwas Unmögliches geregelt, indem neben der Unterrichtstätigkeit die sonstigen Tätigkeiten von Lehrkräften planmäßig erfasst und geregelt würden, außerdem verstoße das gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und das Gleichheitsprinzip, vermag das den Senat nicht zu überzeugen.

Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass der Arbeitsaufwand, den Lehrer jeweils konkret für die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben tatsächlich aufwenden nur schwer und mit erheblichem Aufwand zeitlich messbar ist. Dies gilt jedenfalls solange, wie Lehrkräfte, anders als andere Beamte außerhalb der Unterrichtszeit und anderer zeitlich genau festgesetzter Termine (z.B. Konferenzen, Fortbildungsveranstaltungen) nicht zur Einhaltung fester mess- und prüfbarer Arbeitszeiten (etwa durch Anwesenheit im Schulgebäude) verpflichtet sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers werden mit der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen vom 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 197 – LehrArbzVO –) die sonstigen Arbeitstätigkeiten eines Lehrers nicht planmäßig zeitlich derart erfasst und geregelt, dass von einem jährlichen Arbeitszeitkonto der einzelnen Lehrkraft für jede übertragene Aufgabe erst nach deren Erledigung ein bestimmtes Zeitkontingent abgezogen wird. Die LehrArbzVO geht vielmehr davon aus, dass die Arbeitszeit für Lehrer denselben Umfang hat wie er für alle Beamten in § 1 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO geregelt ist (§ 4 Abs. 3 Satz 3 LehrArbzVO). Die LehrArbzVO ergänzt die Vorschriften der ArbZVO durch Regelungen zur Verteilung der an Schulen anfallenden Aufgaben auf die Lehrkräfte und stellt dabei Regeln insbesondere zur Ermittlung des Umfangs der Unterrichtsverpflichtung der einzelnen Lehrkraft auf. Neben den unterrichtsbezogenen Aufgaben fallen für Lehrkräfte auch funktionsbezogene Aufgaben (z.B. Klassenlehrerschaft) sowie allgemeine Aufgaben (z.B. Teilnahme an Konferenzen und Elternabenden) an, außerdem sonstige dienstliche Aufgaben, die zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 3 LehrArbzVO).

Die Zuweisung der (zukünftig zu erledigenden) Aufgaben auf die einzelne Lehrkraft an den Schulen erfolgt dann einerseits individuell konkret, indem ihr so viele Aufgaben, darunter auch zu erteilender Unterricht, zugewiesen werden, wie es ihrer individuellen Arbeitszeit entspricht. Die Verteilung erfolgt andererseits grundsätzlich nach einem abstrakten, pauschalen Maßstab, indem für die einzelnen Aufgaben teils die in der LehrArbzVO selbst fixierten Werte (z.B. für die Unterrichtserteilung einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeiten) eingesetzt werden, teils für die Aufgabenerledigung Zeiten im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Behörde nach den zeitlichen Erfordernissen der jeweiligen Schule (§ 3 Satz 1 LehrArbzVO) berücksichtigt werden.

Wie der Kläger zutreffend geltend macht, kann – und soll nach den Regelungen der LehrARbzVO – die individuelle und konkrete Situation der einzelnen Lehrkraft bei dieser Zuweisung von zu erledigenden Aufgaben regelmäßig keine Berücksichtigung finden. Dies ist aus...

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