Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungssteuern

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer in E.. Der in E. berufstätige Kläger ist mit Nebenwohnsitz in der Luegstraße 9 in E. und mit Hauptwohnsitz in N. gemeldet. In seiner Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 20. November 2000 gab der Kläger die Wohnfläche mit 24 qm an. In einem mit „Stellungnahme und Widerspruch” bezeichneten Zusatz gab er zusätzlich an, die Wohnung entspreche nicht § 49 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –BauO NRW –. Der Kläger habe auch keinen Gestaltungsspielraum zur Vermeidung der Zweitwohnungssteuerpflicht, da er die Regelungen des Melderechts einzuhalten habe. Weiter sei er in seinen Grundrechten aus den Artikeln 11, 12, 19 des Grundgesetzes – GG – verletzt, weil er die Wohnung ausschließlich berufsbedingt angemietet habe. Nach Vorlage des Mietvertrages durch den Kläger, aus dem sich eine monatliche Nettokaltmiete von 225,60 DM ergab, setzte der Beklagte mit Zweitwohnungssteuerbescheiden vom 12. Dezember 2001 die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1999 bis 2001 fest. Mit dem ersten Bescheid wurden jeweils für die Jahre 1999 und 2000 324,00 DM und mit dem zweiten Bescheid 324,00 DM für das Jahr 2001 festgesetzt.

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er machte zur Begründung geltend, die Festsetzungsbescheide verletzten die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt E. (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 23. April 1998 in der Fassung vom 30. November 1998 – ZwStS –. Der Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine steuerpflichtige Zweitwohnung vorliege. Sofern der Beklagte die Steuerpflicht mit Bezug auf § 2 Abs. 1. c) ZwStS begründe, sei dies nicht rechtmäßig, da der Kläger keine Wohnung im Sinne von § 49 BauO NRW angemietet habe und er die Wohnung nicht zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehabe, sondern ausschließlich aus beruflichen Gründen. Weiter verletzten die Bescheide den Kläger in seinen Grundrechten aus Artikel 11, 12 und 19 GG. Dies folge daraus, dass die ausschließlich beruflich bedingten Wohnkosten des Klägers um den Steuersatz von 12 Prozent erhöht würden. Weiter macht der Kläger die Verletzung von Bundesverfassungsrecht durch die Festsetzungsbescheide geltend. Die Regelungen der ZwStS dürften ausschließlich Zwecke der persönlichen Lebensführung der Zweitwohnungssteuerpflicht unterwerfen. Weiter müssten alle Inhaber von Zweitwohnungen unabhängig vom Meldestatus der Zweitwohnungssteuerpflicht unterworfen werden, was offensichtlich nicht der Fall sei. Die offensichtlichen Ziele des Satzungsgebers, höhere Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen des Landes zu erhalten, seien rechtsstaatswidrig. Schließlich habe der Kläger auch keinen Gestaltungsrahmen zur Vermeidung der Zweitwohnungssteuerpflicht, da er auf Grund der melderechtlichen Bestimmungen seinen Hauptwohnsitz nicht nach E. verlegen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus: Die ZwStS sei rechtmäßig. Der Wohnungsbegriff des § 2 Abs. 3 ZwStS sei geändert worden, so dass es auf die Voraussetzungen des § 49 BauO nicht mehr ankomme. Die Aufnahme von Ausnahmetatbeständen – beispielsweise für Berufstätige – würde zur Rechtswidrigkeit der ZwStS wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz führen. Die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten durch den Kläger sei nicht ersichtlich. Das Melderecht mache klare Vorgaben, die einzuhalten seien; insofern könne der Kläger bei der Anmeldung einer Wohnung nicht zwischen dem Status von Haupt- oder Nebenwohnung wählen, um der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen.

Der Kläger hat am 28. Februar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Bescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2001 bezüglich der Veranlagungszeiträume von 1999 bis 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung zur Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer fest. Die Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt sei im Rahmen einer Aufwandssteuer ein sachfremdes Kriterium und hätte daher vom Satzungsgeber nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Daher komme es bei der Steuerveranlagung des Klägers auch nicht darauf an, aus welchen Gründen er die Zweitwohnung angemietet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

Entscheidun...

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