Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen 9 C 17.07)

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Studentin an der C… Universität X… und wohnt wochentags an dem Studienort seit dem 1. September 2003 unter der Adresse I 4, 00000 X…. Dort ist die Klägerin mit Nebenwohnung gemeldet. In ihrem Heimatort – E… – ist die Klägerin mit Hauptwohnung gemeldet; dort steht ihr in dem Elternhaus ein einzelnes Zimmer zur Verfügung. Dieses Zimmer in dem elterlichen Haus hat weder Bad, Toilette noch Küche oder Kochnische. Es handelt sich dabei um das – ehemalige – Kinderzimmer der Klägerin.

Unter Zugrundelegung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt X… vom 30. Juni 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2005 – in Kraft seit 1. Januar 2006 – und in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 – in Kraft seit 1. Januar 2007 – zog der Beklagte die Klägerin mit Zweitwohnungssteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 25. April 2007 zur Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 und Januar bis Dezember 2007 in Höhe von jeweils 230,40 Euro heran.

Die Klägerin legte dagegen Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe entschieden, dass eine Zweitwohnungssteuer für Studenten nicht zulässig sei, wenn sich der Hauptwohnsitz bei den Eltern befinde; dies sei bei ihr der Fall. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei Studenten verstoße gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit.

Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte zur Begründung aus, maßgeblich für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer sei, dass jemand einen Wohnsitz in der Gemeinde unterhalte, ohne Differenzierung nach dem Zweck des Innehabens der Wohnung. Es sei für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer unerheblich, ob der Hauptwohnsitz die gleichen Anforderungen erfülle wie der gemeldete Nebenwohnsitz. Da der Zweitwohnsitz den satzungsrechtlichen Voraussetzungen genüge, nämlich die Klägerin sowohl tatsächlich als auch rechtlich verfügungsbefugt sei, ergebe sich die Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit. Die Zweitwohnungsbesteuerung knüpfe an einen bestimmten Konsum an und nicht an tatsächliche Einkommensverhältnisse; damit sei es unerheblich, mit welchen Mitteln die Zweitwohnung finanziert werde. Das OVG NRW erhebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Besteuerung von Studenten. Sofern gemäß der satzungsrechtlichen Begriffsbestimmung als Wohnung jeder umschlossene Raum gelte, der zum Wohnen und Schlafen genutzt werde, bestehe an der Wohnungseigenschaft des Zimmers auch in der Wohnung der Eltern kein Zweifel. Im Rahmen der Gleichbehandlung aller betroffenen Personen gebe es bei der Besteuerung von Nebenwohnsitzen keine Möglichkeit der Steuerbefreiung oder – ermäßigung.

Die Klägerin hat am 25. Juni 2007 Klage erhoben. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen darauf, der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten orientiere sich ausschließlich an dem Melderecht, wenn der Beklagte darauf hinweise, dass sich die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer danach richte, dass jemand einen Wohnsitz in der Gemeinde unterhalte. Von der Zweitwohnungssteuer würden dadurch nur die erfasst, die den Zweitwohnungssitz angemeldet hätten. Unberücksichtigt bliebe, dass alle diejenigen, die sich nicht angemeldet hätten, keine Zweitwohnungssteuer zahlten. Allein dies verstoße gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Es sei nicht unerheblich, ob der Hauptwohnsitz die gleichen Anforderungen erfülle wie der Nebenwohnsitz. Die Innehabung einer Erstwohnung sei begriffliche Voraussetzung für die Innehabung einer Zweitwohnung. Da sie – die Klägerin – ihren ersten Wohnsitz im Hause ihrer Eltern habe, leiste sie sich keinen Zweitwohnsitz. Die Begründung, dass die Zweitwohnungssteuer an einen bestimmten Konsum anknüpfe, gehe daher fehl. Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer sei es, dass durch die Zweitwohnungssteuer nur der belastet werden solle, der sich zwei Wohnungen leisten könne. Die Innehabung der Erstwohnung im Hause der Eltern könne daher nicht steuerlich neutral eingestuft werden. Durch die Hauptwohnung in ihrem Elternhaus sei sie – die Klägerin – nicht Besitzerin einer Erstwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung. Mit dem melderechtlichen Hauptwohnsitz in dem Elternhaus werde keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht. Die Anwendung der Zweitwohnungssteuersatzung auf den Personenkreis der Stud...

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