Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht. Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für irakischen Staatsangehörigen Verlängerung des Aufenthalts. Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in den Irak, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (Reisepflicht), faktischer Inländer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einzelfall des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis

2. Keine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise in den Irak, auch wenn derzeit faktisch, d.h. ohne eine entsprechende Erlasslage, keine Abschiebungen in den Irak durchgeführt werden

 

Normenkette

EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; AsylVfG § 42 Abs. 1 S. 1; AuslG 1990 §§ 30, 51 Abs. 1; AufenthG § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, §§ 25, 60 Abs. 1, 7, § 60a Abs. 1, § 72 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 104a

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit, reiste nach seinen Angaben am 26.01.2001 nach Deutschland ein und stellte anschließend unter den im Rubrum angegebenen alias-Personalien einen Asylantrag.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 20.02.2001, bestandskräftig seit 13.03.2001, den Asylantrag ab, stellte jedoch fest, dass wegen der illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Am 23.05.2001 wurde dem Kläger ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt und eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG 1990 erteilt, die regelmäßig verlängert wurde und ab 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortbestand.

Am 16.10.2002 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass der Kläger unter einer weiteren alias-Identität in Norwegen Asyl begehrt hatte.

Unter dem 28.11.2005 teilte die deutsche Botschaft in Damaskus der Ausländerbehörde A…-Stadt mit, dass sich der Kläger in der Zeit vom 11.04.2005 bis 21.06.2005 sowie vom 12.10.2005 bis 23.11.2005 im Irak aufgehalten habe.

Am 31.01.2006 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, worauf ihm Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt wurden.

Durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2006 wurde die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 11.01.2007, 2 K 204/06.A, ab.

Unter dem 15.09.2006 wurde dem Kläger vom Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz ein Schwerbehindertenausweis (GdB 50) ausgestellt.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.08.2007 beantragte der Kläger die Ausstellung eines deutschen Reisedokumentes für Ausländer. Hierzu legte er eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Berlin vor, dass kein Reisepass ausgestellt werden könne, da der Kläger keine irakischen Dokumente vorgelegt habe. Unter dem 24.10.2007 offenbarte der Kläger seine wahre Identität und legte hierzu Kopien einer Geburtsurkunde sowie eines Registerauszuges vor. Nach schriftlichen Aufforderungen durch den Beklagten vom 22.01.2008 sowie vom 29.01.2008 legte der Kläger Geburtsurkunde und Registerauszug im Original vor. Unter dem 11.02.2008 wurde dem Kläger bei einer persönlichen Vorsprache von der Behörde mitgeteilt, dass er diese Unterlagen benötige, um einen Nationalpass bei der irakischen Botschaft zu beantragen. Am 18.08.2008 legte der Kläger sodann einen neuen Nationalpass vor.

Mit Bescheid vom 16.09.2008, zugestellt am 17.09.2008, lehnte der Beklagte den Antrag vom 31.01.2006 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von § 25 Abs. 3 AufenthG ab und drohte dem Kläger für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG mit Blick auf die Entscheidung des Bundesamtes vom 08.05.2006 nicht verlängert werden könne. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage komme nicht in Betracht, da entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei. Dieser erhalte seit 01.01.2005 ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II, ausweislich des Bescheides vom 06.08.2008 beziehe der Kläger bis einschließlich 31.01.2009 monatliche ALG-II-Leistungen von 597.– Euro. Im Rahmen einer Güter- und Inte...

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