Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliches Sportwettenmonopol weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtswidrig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das staatliche Sportwettenmonopol in seiner mit dem 01.01.2008 geltenden gerichtlichen Ausgestaltung und tatsächlichen Handhabung im Saarland verstößt offensichtlich weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

2. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Suchtprävention gegenüber dem privaten Suspensivinteresse; es besteht kein besonderer Vertrauensschutz an der Fortführung einer während einer unklaren rechtlichen Situation aufgenommenen Betätigung.

 

Normenkette

EUV Art. 3, 11; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 S. 4; GlüStV §§ 1, 3 Abs. 1 S. 3, Abs. 6, §§ 4-6, 8, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 2, § 10 Abs. 1-2, 5, §§ 11, 21 Abs. 1 S. 2, § 27; AG GlüStV-Saar § 3 Abs. 1, §§ 4, 7 Abs. 2, §§ 9, 3, 10, 13 Abs. 1, §§ 14, 16 Abs. 1, §§ 18, 19 Abs. 2, § 20

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland – GlüStV – (Amtsbl. 2007, S. 2441) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers – 6 K 1461/09 – gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 05.10.2009, mit der dieser dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit “Vermittlung von Sportwetten” für das gesamte Gebiet des Saarlandes mit sofortiger Wirkung untersagt hat, ist unbegründet.

Bei seiner Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht alle Gesichtspunkte, die für oder gegen die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit sprechen, zu berücksichtigen und zu bewerten. Dabei kommt der Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache entscheidende Bedeutung zu, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann und umgekehrt in der Regel das öffentliche Interesse am Vollzug Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt verdient, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht in diesem Sinne eindeutig zu bejahen bzw. zu verneinen, sind die gegenläufigen Interessen der Beteiligten – ausgehend von dem Ergebnis der Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache – zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.

Diese Abwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Die Verfügung des Antragsgegners erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig und die zu Grunde liegende Interessenlage bietet keine Veranlassung, ungeachtet dessen dem Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des verfügten Verbots den Vorrang gegenüber dem gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug einzuräumen.

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Diese Vorschrift findet auf die Vermittlung von Sportwetten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV als Glücksspiele anzusehen sind, Anwendung. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und/oder Vermitteln ohne Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ausdrücklich verboten.

Der Antragsteller besitzt keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten von im europäischen Ausland ansässigen und konzessionierten Buchmachern. Die Tätigkeit des Antragstellers ist auch nicht genehmigungsfähig. Nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, 16 Abs. 1 des Saarländischen Gesetzes zur Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 21.11.2007 – AG GlüStV-Saar – (Amtsbl. 2007, S. 2427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2009 (Amtsbl. 2009, S. 982 ff.), darf die Erlaubnis für das Vermitteln von Glücksspielen nicht für Spiele erteilt werden, die nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubt sind und ist eine gewerbliche Spielvermittlung im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV für andere als nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz erlaubte Glücksspiele unzulässig. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 5 GlüStV vorgeschrieben, dass anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden darf. Das Recht zur Veranstaltung von Sportwetten steht im Saarland dementsprechend gemäß § 7 Abs. 2 AGGlüStV-Saar ausschließlich der Saarland-Sporttoto-GmbH zu.

Ausgehend von der Rechtsprechung der Kammer

vgl. die Urteile vom 10.12.2009 – 6 K 649/09 – und vom 18.12.2008 – 6 K 37/06 –, bei Juris, sowie die Beschlüsse vom 08.01.2009 – 6 L 894/08 –, vom 20.04.2009 – 6 L 142/09 – und vom 24.06.2009 – 6 L 397/09 –

verstößt diese ...

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