Entscheidungsstichwort (Thema)

Aberkennung des Gebrauchsrechts einer ausländischen Fahrerlaubnis. mehrfache Trunkenheitsfahrten in Vergangenheit. tschechische Fahrerlaubnis mit Eintrag eines Wohnsitzes in Tschechien. entgegenstehende sonstige Urkunden des Ausstellungsstaates. Studium in Tschechien

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall einer zu Recht ergangenen Aberkennung des Gebrauchsrechts einer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung des EUGH vom 26.06.2008 (z.B. C-329/06 u. C-343/06).

 

Normenkette

Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, 4, Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. e; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, 5; StVG § 3 Abs. 1-2; FeV § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 7, § 13 Nr. 2, § 46 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500 EUR.

 

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.03.2008 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19.02.2008, durch die unter Androhung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller das Recht aberkannt wurde, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ihm aufgegeben wurde, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen, ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass ein Abwarten bis zur Ausschöpfung des Instanzenweges den Vollzug des Entziehungsbescheides auf unabsehbare Zeit vereitelte und dem Antragsteller ermöglichte, trotz seiner – aus Sicht des Antragsgegners bestehenden – Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Entscheidung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist die Hauptsache als offen zu bewerten, hat das Gericht die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen.

Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt.

Maßgebliche (innerstaatliche) Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aberkennung des Rechts, von der vom Antragsteller erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV vorliegen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. der Anlage 4 zur FeV wird zu Ziffer 8.1 die Fahreignung im Falle von Alkoholmissbrauch verneint, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hingegen wird die Fahreignung nach dem Ende eines Alkoholmissbrauchs bejaht, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Ziffer 8.2). Bei Alkoholabhängigkeit (Ziffer 8.3) besteht keine Fahreignung. Nach einer Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung wieder gegeben, wenn eine Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Geht es um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, so zählt § 13 FeV als speziellere Vorschrift mehrere Fälle auf, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen muss....

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