Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf einer ausgestellten Waffenbesitzkarte. das Antreffen mit einem Revolver in stark betrunkenem Zustand widerlegt die Zuverlässigkeit iSv. §§ 4, 5 WaffG

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 1, 2 Nr. 4, Abs. 3, 5 S. 1 Alt. 2; WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1b, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe versagt.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3.250,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wehrt sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der ihm am 07.01.1977 ausgestellten Waffenbesitzkarte.

Bereits am 07.08.1998 wurde dem Landrat in Neunkirchen – nachfolgend nur noch: Landrat – von der Polizeiinspektion Neunkirchen mitgeteilt, dass der Antragsteller im Gasthaus „M.” in Neunkirchen in „stark betrunkenem” Zustand – so der Polizeibericht – mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,75 Promille (nach dem eingesetzten Atemmessgerät) und im Besitze eines Revolvers Kaliber 44, Vorderladerschwarzpulverwaffe, angetroffen worden war.

Die daraufhin vom Landrat eingeleitete Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ergab nach der Auskunft des Landeskriminalamtes des Saarlandes vom 26.04.1999, dass gegen den Antragsteller im Jahre 1998 ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (6 Js 1370/98) wegen illegalen Waffenbesitzes anhängig gewesen war. Über den Verfahrensausgang sei dem Landeskriminalamt nichts bekannt.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof teilte dem Landrat durch Übersendung eines Zentralregisterauszuges vom 19.02.1999 mit, dass der Antragsteller im Zeitraum Februar 1985 bis Juni 1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Betruges und Körperverletzung zu Geld- und kurzen Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden war.

Das gegen den Antragsteller wegen des Vorfalls im „M.” eingeleitete Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 29.01.1999 (Cs 11-460/98/31 Js 1457/98 Staatsanwaltschaft Saarbrücken) gemäß § 153 a StPO unter den Auflagen vorläufig eingestellt, dass der Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 200,00 DM an die Landeskasse zahle und binnen zwei Monaten eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 28 oder 29 des Waffengesetzes (bezüglich des sichergestellten Revolvers Kaliber 44 PR Hans Nürnberg, Nr. 03653) vorzulegen bzw. den Nachweis zu erbringen habe, dass die Waffe einem Berechtigten überlassen worden sei.

Nachdem der Antragsteller dieser zweiten Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war, ordnete das Amtsgericht Neunkirchen durch weiteren Beschluss vom 17.11.1999 die selbständige Einziehung des sichergestellten Revolvers an.

Der auf Antrag des Landrats übersandte Zentralregisterauszug vom 30.10.2000 enthielt eine weitere Eintragung über eine Verurteilung des Antragstellers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 19.03.2000.

Mit Schreiben vom 02.02., 11.05. und 28.05.2001 wurde der Antragsteller aufgefordert, beim Landrat vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach.

Unter dem 30.05.2005 wurde der Antragsteller „abermals” gebeten, sich bezüglich „einiger waffenrechtlicher Fragen” mit dem Landrat in Verbindung zu setzen.

Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Antragstellers, weshalb ihn der Landrat am 16.01.2006 erneut bat, sich mit ihm in Verbindung zu setzen.

Durch den von ihm erneut eingeforderten aktuellen Zentralregisterauszug vom 03.04.2008 erfuhr der Landrat, dass der Antragsteller nach St. Wendel umgezogen war.

Hierauf gab er die „Waffenakte” des Antragstellers zuständigkeitshalber an den Landkreis St. Wendel als Kreispolizeibehörde, dem nunmehrigen Antragsgegner, ab. Der aktuelle Registerauszug enthielt drei weitere Eintragungen: Eine Verurteilung durch das Amtsgericht Neunkirchen vom 05.09.2001 (6 Js 1955/01/51 VRS 794/01) wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, eine Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Neunkirchen (am 15.07.2002) wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (11-123/02 AG Neunkirchen/51 VRS 6 Js 58/02 Staatsanwaltschaft Saarbrücken) sowie eine Verurteilung durch das gleiche Amtsgericht durch Urteil vom 25.08.2003 – 44 VRS 31 Js 818/02 –, rechtskräftig seit dem 25.08.2003 wegen zweier tateinheitlicher Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat auf Bewährung.

Unter dem 11.04.2008 wandte sich der Antragsgegner an den Antragsteller, teilte diesem mit, dass dessen Waffenakte zuständigkeitshalber an ihn übersandt worden war und eröffnete jenem, dass dieser wegen begangener Straftaten ...

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